Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2006-10-04
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2006-10-04
Wortprotokoll
Zusammen mit der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen ebenfalls Ablehnung des Minderheitsantrages, und zwar zunächst einmal aus einem sehr einfachen Grund: Dass die öffentlichen Interessen bei einem Entscheid zu berücksichtigen sind und dass die Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ist, das ist eine Selbstverständlichkeit. Das steht auch irgendwo am Anfang der Bundesverfassung als Prinzip staatlichen Handelns, da ist es ausdrücklich festgehalten. Schon allein, dass das jetzt in leicht abgeänderter Form hier nochmals festgehalten werden soll, leuchtet nicht ein.
Ich frage mich auch, was eigentlich konkret mit dem Antrag bezweckt wird. Falls dieser Artikel angenommen würde, stellte sich die Frage, was eine rechtanwendende Behörde damit tun sollte. Im Übrigen ist es richtig, dass die Bestimmung, wenn schon, nicht hier hingehört; aber ich nehme an, der Ständerat würde sie zumindest an die richtige Stelle setzen. Eines ist aber klar: In diesem Antrag steht zu Recht, dass die Behörde das massgebliche Recht anwendet. Nachher kommen Anleitungen zur Interessenabwägung. Aber es gibt Gesetze, in denen die Interessenabwägung bereits durch den Gesetzgeber vorgenommen worden ist, das gilt insbesondere für bestimmte Artikel des Umweltschutzgesetzes. Dort steht ganz genau, wann die Umwelt im Interesse der Menschen höher gewichtet wird als ein wirtschaftliches Interesse. Mit diesem Artikel kann niemals gemeint sein, dass die rechtanwendende Behörde eine Interessenabwägung vornimmt, gegen die vom Gesetzgeber im Umweltschutzgesetz bereits vorgenommene Interessenabwägung. Das kann auch der Antragsteller mit diesem Antrag nicht gemeint haben.
Eine zweiter Punkt: Die Beschwerdebehörde kann unter keinen Umständen durch ein Gesetz dazu gezwungen werden, eine andere Interessenabwägung vorzunehmen als die verfügende Behörde; das kann ja nicht aufgehen. Die verfügende Behörde hat die gleichen Aufgaben wie die Rechtsmittelbehörde. Wenn die Rechtsmittelbehörde diese allenfalls gegen unseren Willen angenommene Bestimmung anwenden müsste, dann käme sie in die Situation, das Recht anders anzuwenden als die Instanz, die verfügt hat. Das kann nicht der Sinn des Antrages sein.
Es kommt noch etwas Drittes dazu: Dieser Artikel wendet sich nur an die Beschwerdebehörde des Bundes, nicht aber an kantonale Verwaltungsgerichte. Es kann bei diesem Artikel auch niemals die Meinung sein, dass die Bundesbehörden anders zu entscheiden hätten als kantonale Behörden.
Das sind einmal Präliminarien, die sich automatisch aus diesem Antrag ergeben. Von daher zeigt sich, dass er eigentlich überflüssig ist. Es kann auch nicht angehen, dass ein Unterschied gemacht wird zwischen einem Projekt, das umweltverträglichkeitspflichtig ist und einem anderen, das nicht umweltverträglichkeitspflichtig ist: Das Umweltschutzgesetz macht hier keinen materiellen Unterschied.
Ich beantrage Ihnen also Ablehnung, muss aber gleich schon sagen: Wenn Sie diesen Antrag annehmen sollten, dann kann er nicht anders verstanden werden, als ich es jetzt dargelegt habe. Das zeigt, wie fragwürdig eigentlich dieser Artikel ist. Er wird die Gerichte beschäftigen und beschäftigen. Das heisst, bevor diese zum gleichen Schluss kommen wie ich, werden sie monatelang gesessen und Steuergelder verredet und das ganze Verfahren verzögert haben - und dass Verfahren verzögert werden, wollen Sie ja auch nicht.
Von daher ist es vielleicht besser und beschleunigend, wenn Sie den Antrag ablehnen.