Fluri Kurt · Nationalrat · 2006-10-04
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-10-04
Wortprotokoll
Mit der Mehrheit der Kommission bin ich ebenfalls der Auffassung, man sollte diesen Minderheitsantrag ablehnen.
Wir haben Artikel 10a Absatz 1a in der Fassung des Ständerates mit 19 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt - ich wiederhole: Wir haben in der Kommission für Rechtsfragen den identischen Antrag mit 19 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Keines der Mitglieder der jetzigen Minderheit hat sich damals dagegen gewehrt - keines der Mitglieder der jetzigen Minderheit. Nach kurzer Diskussion ist die identische Fassung des Ständerates ohne Gegenstimme abgelehnt worden.
Nun ist es plötzlich zu einer wundersamen Gesinnungsänderung gekommen. Diese könnte zwei Gründe haben: Entweder liegen neue Erkenntnisse vor - das ist nicht der Fall -, oder man hegt neu aufgetauchte Hoffnungen und setzt entsprechende Erwartungen in einen derartigen Artikel. Es gibt zwei Gruppen von Anliegen und Erwartungen, wie wir aus der bisherigen Diskussion gehört haben:
Zum einen gibt es die Hoffnung und die Erwartung, speziell seitens der CVP-Fraktion mit dem Minderheitsantrag, dass eine Brücke zur Initiative gebaut werden könnte. Wir müssen uns aber bewusst sein:
1. Eine Annahme dieses Minderheitsantrages wäre ein Gegenargument im Abstimmungskampf, weil man darauf hinweisen könnte, dass die Anliegen, die in Volks- und Parlamentsentscheiden zum Ausdruck kommen, ja berücksichtigt sind.
2. Wenn wir den Minderheitsantrag annehmen, schaffen wir ein Paradox. Wir wollen nämlich einer Behörde Kriterien für den Entscheid aufzwingen. Dieselben Kriterien wollen wir dann aber mit der Initiative benützen, um die Verbandsbeschwerde erst gar nicht zuzulassen. Das ist ein Paradox in sich selbst. Es handelt sich also bei diesem Punkt mehr um eine politische Gestikuliererei als um eine rechtliche Diskussion.
Die zweite Gruppe von Hoffnungen ist rechtlicher Natur. Herr Baumann hat gesagt, man müsse der Behörde ein materielles Korrektiv nahebringen. Es ist aber kein materielles Korrektiv; es ist selbstverständlich, wie der Bundespräsident und andere Vorredner ausgeführt haben, dass bereits gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss.
Jede Behörde und jedes Gericht erwägen bei ihrem Entscheid das geltende Recht, die Materialien der Gesetzgebung - also unsere Diskussion -, rechtsvergleichende Aspekte, die Lehre z. B. der Universitäten, und sie berücksichtigen selbstverständlich Parlamentsentscheide und Volksentscheide mit. Aber wir müssen uns bewusst sein, dass es hier auch um einen Grundsatzentscheid geht, nämlich um die Grundsatzfrage: Dominiert das Volk? Dominieren Parlamente unsere Rechtsordnung? Es ist die neueste SVP-Masche, Unliebiges mit dem Hinweis auf Volksmehrheiten zu korrigieren - Stichworte sind Einbürgerungsverfahren oder Bauten von Minaretten. Ich bitte die liberalen bürgerlichen Mitglieder unseres Rates, sich an die liberale rechtsstaatliche Auffassung zu erinnern, wonach das Recht über Volksentscheiden steht, wenn die Volksentscheide rechtlich unhaltbar sind.
Ich möchte weiter daran erinnern, dass oft nicht nur das Verbandsbeschwerderecht ein Ärgernis darstellt, sondern auch [PAGE 1512] die individuellen oder egoistischen Beschwerden aus der Nachbarschaft. Für diese gälte dann das Kriterium der parlamentarischen Entscheide oder Volksentscheide natürlich nicht, sodass bei einer parallelen Beschwerdeführung eine einheitliche Rechtsanwendung ausgeschlossen wäre.
Dann hat der Herr Bundespräsident eine weitere Inkohärenz dieses Antrages dargestellt. Der neue Artikel richtet sich ausschliesslich an die Bundesbehörden und nicht an die kantonalen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte. Dazu kommt neu noch, dass nicht in jedem Kanton das Volk oder die Legislative über Nutzungsplanungen entscheidet, Herr Kollege Alexander J. Baumann. Sie haben beim Eintreten das Beispiel Ladendorf in Langendorf bei Solothurn erwähnt. Genau in diesem Verfahren würde Ihr Antrag aber nicht zum Tragen kommen, weil nach solothurnischem Bau- und Planungsrecht die Nutzungspläne Sache der Exekutive sind. Also können die Gemeindeversammlungen bzw. -parlamente - dort, wo es sie gibt - weder über Nutzungsplanungen entscheiden, noch sind sie hierfür zuständig. Mit anderen Worten: Wir hätten nicht nur eine inkohärente Rechtsprechung in der Entscheidungshierarchie zwischen Bundes- und Kantonsbehörden, sondern wir hätten auch noch eine inkohärente Rechtsanwendung und Ermessens- und Güterabwägung von Kanton zu Kanton.
Ich möchte Sie deshalb bitten, diesen politisch paradoxen und eventuell sogar kontraproduktiven Minderheitsantrag, diesen aus rechtlicher Sicht fragwürdigen, widersprüchlichen und rechtlich irrelevanten Minderheitsantrag abzulehnen. Ich bitte im gegenteiligen Fall aber auch die Grünen, das nun nicht zu überdrehen und die relativ geringe Rechtswirksamkeit dieses Minderheitsantrages doch nicht zu überschätzen.
Irrelevantes, Widersprüchliches, Symbolisches gehört nicht in ein Gesetz. Das wäre gesetzgeberischer Unsinn, und ich bitte Sie, diesen zu vermeiden.