Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-10-05
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-10-05
Wortprotokoll
Der Bundesrat anerkennt das Ziel der Armutsbekämpfung ebenfalls. Insofern stellt er sich nicht gegen diese parlamentarische Initiative. Wenn wir jetzt dennoch gewisse Zweifel äussern, dann sind sie eigentlich fast eher formeller Art.
Der erste Zweifel seitens des Bundesrates besteht darin, dass ein Geschäft von einer so grossen Tragweite nach unserer Meinung nur mit einer formellen Anhörung der Kantone abgehandelt werden sollte. Und diese Anhörung der Kantone hat nicht stattgefunden. Denn das Projekt kann bei den Kantonen unter Umständen zu weitreichenden Gesetzesänderungen führen. Daher wäre die Anhörung nach unserer Auffassung eine Grundbedingung. Natürlich haben sich die Finanzdirektoren im Jahr 2001 einmal damit befasst, aber seither hat sich Verschiedenes geändert. Und die Meinung der Kantone wäre nach unserer Auffassung hier wichtig.
Bereits die Bundesverfassung gibt vor, dass jeder und jede Steuerpflichtige nach der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern ist. Und bei sehr niedrigen Einkommen kann davon ausgegangen werden, dass die Fähigkeit zur Abgabe von Steuern nicht vorhanden ist. Das müsste man eben auch mit den Kantonen noch einmal besprechen. Das ist der eine Punkt. Wir laden Sie also ein, die Kantone formell anzuhören.
Der zweite Punkt ist eine gesetzestechnische Frage. Artikel 72f des Steuerharmonisierungsgesetzes regelt die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen im Steuerharmonisierungsgesetz. Innert drei Jahren nach Inkraftsetzung dieser Änderungen müssen die Kantone ihrerseits die Anpassung der Gesetzgebung vornehmen. Nach Ablauf dieser Frist finden die Änderungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.
Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II hat nun die parlamentarische Redaktionskommission eine neue Formulierung zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung des Gesetzes eingebracht. Der bisher stets aufgeführte Verweis auf Artikel 72 Absatz 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes wird von der Redaktionskommission nicht mehr als sachgerecht empfunden und soll daher durch eine direkte Formulierung ersetzt werden. Das hätte jetzt für das vorliegende Geschäft folgende Konsequenzen: Artikel 72f des Bundesgesetzes über die Steuerharmonisierung ist bereits durch die Unternehmenssteuerreform II besetzt. Weil das so ist, müsste die Bestimmung folglich in Artikel 72g bzw. - je nach Stand weiterer Revisionsarbeiten - in Artikel 72h usw. umnummeriert werden. Der neue Artikel 72g würde dann folgendermassen lauten: Absatz 1 wie vorgeschlagen; in Absatz 2 müsste stehen: "Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 11 direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht."
An ihrer Sitzung vom 7. September hat die SGK-NR beschlossen, sich den Anträgen des Bundesrates nicht anzuschliessen und diese Vorlage ohne Änderungen an das Gremium hier weiterzuleiten. Unser Wunsch wäre nun in der Tat einerseits die formelle Anhörung der Kantone und anderseits diese gesetzestechnische Anpassung.
Aber wie gesagt, zum Grundsatz der Motion hat der Bundesrat keine andere Auffassung als jene, die hier vertreten wurde.