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Bäumle Martin · Nationalrat · 2006-10-05

Bäumle Martin · Nationalrat · Zürich · Fraktionslos · 2006-10-05

Wortprotokoll

Mein Antrag, den ich Ihnen in der Eintretensdebatte angekündigt habe, will bei der Entlastung von der Mineralölsteuer einen Unterschied zwischen Erdgas und Flüssiggas machen. Als Vorbemerkung: Ich möchte meinen Antrag für die Materialien so weit präzisiert haben, dass unter dem Begriff "Erdgas" auch verflüssigtes Erdgas, sprich Methan, subsumiert ist, dass unter dem Begriff "Flüssiggas" hingegen Propan und Butan zu verstehen sind.

Ziel der Vorlage ist, wie gesagt, die gezielte Entlastung von Treibstoffen von der Mineralölsteuer in Abhängigkeit von ihrer ökologischen Effizienz, vor allem bezüglich CO2, aber auch bezüglich anderer Schadstoffe. Genau deshalb ist die gleichwertige Befreiung von Flüssiggas - also Propan und Butan - wie von Erdgas wissenschaftlich nicht begründbar. Deshalb will ich mit meinem Minderheitsantrag hier eine differenzierte Lösung vorschlagen. Beim Erdgas handelt es sich um Methan, CH4, welches bei der Verbrennung deutlich weniger CO2 pro Energieeinheit produziert und deshalb klimapolitisch Wirkung entfalten kann. Deshalb ist die befristete Reduktion der Mineralölsteuer richtig. Hingegen ist beim Flüssiggas dieser Vorteil praktisch weg, da es sich dabei um Propan, also C3H8, und um Butan, C4H10, handelt. Im Unterschied zum Benzin ist die CO2-Bilanz unter Berücksichtigung der Stöchiometrie, des Heizwertes und der vorgelagerten Prozesse nur noch sehr gering. Da beim Flüssiggas aber doch noch lufthygienische Vorteile gegenüber Benzin vorhanden sind, schlage ich Ihnen beim Flüssiggas eine Halbierung der Steuererleichterung vor, um diesen Vorteil steuerlich anzuerkennen; dies im Sinne einer differenzierten Lösung.

In der Botschaft und in der Kommission wurde auch vom Bafu und von Bundesrat Merz bestätigt, dass beim Flüssiggas im Wesentlichen nur noch die lufthygienischen Vorteile angeführt werden können, dass hingegen bezüglich des Hauptziels der Vorlage, der CO2-Reduktion, der Effekt unter Einbezug aller Basisdaten marginal ist. Der Bundesrat habe aber in der Vorlage auf die Forderung der ursprünglichen Motion Bezug genommen. Dieser Punkt muss deshalb auf einem Irrtum beruhen. Es kann nämlich nicht sein, dass eine bezüglich CO2 praktisch wirkungslose Massnahme eine gleichwertige Entlastung erfahren soll wie eine gegenüber CO2 sehr wirksame Massnahme.

Ich bitte Sie also, meinen Minderheitsantrag zu unterstützen, um so für Erdgas und Flüssiggas eine je auf ihre CO2-Wirksamkeit gestützte Reduktion der Mineralölsteuer zu erhalten und um so wie bei den Bioethanolen eben eine differenzierte Lösung zu haben.