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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2006-09-19

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-09-19

Wortprotokoll

Die Umschreibung des Leistungsbereiches ist heute in der Krankenpflege-Leistungsverordnung - Artikel 7 und 8 - zu finden. Nach Meinung der Kommission sollen neu bereits im Gesetz gewisse Eckwerte für die Pflegeleistungen bei Krankheit festgelegt werden; dies in Analogie zur Spitalfinanzierung, bei der wir auf der Leistungsseite klare Regeln für Menge, Preis und Preisentwicklung gesetzt haben.

In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Pflegeleistung aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfes zu erfolgen hat. Dies gilt sowohl für Pflegeleistungen im ambulanten Bereich wie für solche, die im Pflegeheim erbracht werden. Es wird zudem festgelegt, dass die obligatorische Krankenversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen leistet. Der Ausdruck "Pflegeleistung" ist dabei umfassend zu verstehen und betrifft letztlich alle Leistungen im KVG. Mit diesem Absatz werden keine Änderungen zur heutigen gesetzlichen Regelung und zur Verordnung vorgenommen.

Die Pflegeziele werden zusammen mit dem Patienten und dem sozialen Umfeld formuliert. Der Pflegebedarf wird von der Fachperson anhand einer Pflegediagnose formuliert. In der Spitex zum Beispiel wird der Pflegebedarf mit einem sehr detaillierten Instrument, das sämtliche Pflegehandlungen inklusive exakter Zeitangaben vorgibt, eruiert. Angeordnet wird die Pflege aber letztlich immer - und das ist wichtig - von einem Arzt oder einer Ärztin. Die Leistungserbringenden haben es also nicht in der Hand, wie es teilweise herumgeboten wird, die Leistungen, die im Rahmen der Krankenversicherung erbracht werden dürfen, selber zu bestimmen. Die Fachpersonen dürfen von den Vorgaben auch nicht abweichen - dies weder inhaltlich, noch dürfen die Zeitangaben überschritten werden. Allfällige zusätzlich erbrachte Leistungen müssen von der Krankenkasse nicht vergütet werden. Bezüglich der ärztlichen Anordnung sowie der Prüfung der Voraussetzung liegt es an den Versicherern, die Rechnung entsprechend zu kontrollieren. Das Wort [PAGE 655] "Beitrag" - noch einmal - macht klar, dass die Krankenversicherungen nicht die Vollkosten übernehmen müssen.