Lexipedia

Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2006-09-26

Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-09-26

Wortprotokoll

Sozusagen als der Urheber dieser ganzen Veranstaltung, zusammen mit Kollege Reimann, möchte ich kurz oder etwas länger zu diesem Antrag Frick Stellung nehmen. Ich möchte aber eines vorausschicken: Es macht nun den Anschein, als ob das ein Husarenritt gewesen wäre. Von einem Husarenritt kann nicht die Rede sein. Diese ganze Idee ist bereits an einer Sitzung vor den Sommerferien, also noch im Juno, dargestellt worden. Man hätte Gelegenheit gehabt, das näher anzuschauen, aber man [PAGE 751] wollte offenbar nicht. Was dann über die Sommerferien passiert ist, hat natürlich den politischen Druck so erhöht, dass die ganze Kommission einstimmig gesagt hat: Jawohl, wir tun etwas. Das ist die Situation.

Wenn jetzt ein Einzelantrag auf Streichung vorliegt, muss ich sagen, dass es meiner Ansicht nach vielleicht ein bisschen intelligenter gewesen wäre, man hätte sich überlegt, was man besser machen kann, anstatt einfach streichen zu wollen. Denn dass man etwas tun muss, werden Sie kaum bestreiten können.

Die Angelegenheit Swissfirst und Bellevue - ich will gar nicht moralisieren - hat mich noch relativ kühl gelassen. Solche Dinge passieren heute. Aber die Frage ist, ob wir das akzeptieren. Da, meine ich, ist es intelligent gewesen, dass man sich die Frage gestellt hat, wie die Kontrollmechanismen in dieser ganzen Angelegenheit funktionieren. Man ist über die Bücher gegangen und hat das einmal angeschaut. Man hat erkannt, dass hier eigentümliche Lücken bestehen. In Artikel 53a Litera a BVG - ich lade Sie ausdrücklich ein, diese Bestimmungen nachzulesen - hat der Bundesrat die Kompetenz erhalten, Bestimmungen zu erlassen "zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen den Destinatären" - also uns allen, die Zwangseinzahlungen machen - "und Personen, welche mit der Vermögensverwaltung betraut sind". Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat dann in den Artikeln 48f und 48g der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Gebrauch gemacht.

In Artikel 48f Absatz 1 BVV 2 erlaubt der Bundesrat den Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, Eigengeschäfte zu tätigen, "sofern solche Geschäfte durch die zuständigen Organe nicht ausdrücklich untersagt worden sind und nicht missbräuchlich sind". Was missbräuchlich ist, definiert der Bundesrat in der gleichen Bestimmung in Absatz 2 wie folgt: "Missbräuchlich sind namentlich die folgenden Verhaltensweisen, unabhängig davon, ob daraus Vermögensvorteile resultieren oder nicht: a. das Ausnützen eines kursrelevanten Informationsvorsprunges zur Erlangung eines Vermögensvorteils; b. das Handeln in einem Titel oder in einer Anlage, solange die Vorsorgeeinrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Vorsorgeeinrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann. Dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form; c. das Tätigen von Anlagen in Kenntnis von geplanten oder beschlossenen Transaktionen der Vorsorgeeinrichtung ('front running')." Absatz 3 lautet: "Das Tätigen von Parallelanlagen ('parallel running') ist erlaubt, sofern der Vorsorgeeinrichtung daraus keine Nachteile erwachsen."

Nun stellt sich die Frage, wie dies kontrolliert werden kann. Wie kann kontrolliert werden, dass die mit der Anlage und mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen diesem Artikel 48f Genüge tun? Es wird nun in einem Brief des Schweizerischen Pensionskassenverbands (Asip) - den Sie vermutlich alle erhalten haben - behauptet, dass diese Frage sehr gut zu beantworten sei. Es wird dort festgehalten: "Mit der 1. BVG-Revision wurden die Grundlagen für die Regelung der Loyalität in der Vermögensverwaltung gelegt - Artikel 53a BVG, 'Offenlegung', insbesondere Litera c. Es braucht daher keine neuen Bestimmungen. Mit den bestehenden Gesetzen und den institutionalisierten Kontrollmechanismen können Fehlbare entlarvt und zur Rechenschaft gezogen werden." Die angezogene Litera c von Artikel 53a BVG lässt in der Tat diesen Schluss zu, wenn man eine wörtliche Auslegung macht.

Wenn man allerdings schaut, wie der Bundesrat diese Litera c von Artikel 53a BVG in der BVV 2 ausgelegt hat, dann erkennt man, dass uns die Asip mit diesem Brief eigentlich auf eine falsche Fährte führt. Denn die Ausführung von Artikel 53a Litera c BVG erfolgt über Artikel 48g BVV 2. Diese Bestimmung handelt laut ihrem Titel von der Offenlegung persönlicher Vermögensvorteile. Sie handelt aber, wie man sieht, wenn man den Text liest, von der Vorteilsannahme, von Geschenken, von Kickbacks und solchen Schweinereien, aber nicht von "front running" und solchen Dingen. Auf die hier zu klärende Frage, wie man kontrollieren kann, ob das Verbot von Eigengeschäften eingehalten wird, ist Artikel 48g BVV 2 gerade nicht anwendbar.

Im BVG findet sich eine weitere Bestimmung, die hier einschlägig sein könnte, nämlich Artikel 53 Absatz 5. Diese merkwürdige Bestimmung lautet: "Die Kontrollstelle überwacht die Einhaltung der Loyalität in der Vermögensverwaltung." Was bedeutet diese Bestimmung? Ich bin dieser Frage nachgegangen und habe gesehen, dass sie bei der 1. BVG-Revision - die Geschäftsnummer ist 00.027 - hineingekommen ist. Allerdings ist das eine Bestimmung, die nicht der Bundesrat vorgeschlagen hat. Sie können in der Botschaft nicht erkennen, was der Sinn dieser Geschichte ist. Diese Geschichte ist im Nationalrat hineingekommen, und zwar auf Antrag der Kommission und ohne Diskussion. Wir haben am 28. November 2002 dieselbe Bestimmung ebenfalls ohne Diskussion angenommen. Es gibt also keine mir zugänglichen Materialien, welche mir zeigen könnten, was diese enigmatische Bestimmung soll. Wir wissen also nicht, was dieser Absatz 5 bedeutet und was die Kontrollstelle, gestützt auf diesen Absatz 5, kontrollieren darf und was nicht. Wir wissen nicht, ob sie das Recht hat, gestützt darauf bei den Betroffenen Offenlegungen zu verlangen oder nicht.

Dass kontrolliert werden muss, ob das Verbot zur Tätigung untersagter Eigengeschäfte eingehalten wird, will in diesem Saal vermutlich niemand bestreiten. Dass hier eine Lücke besteht, habe ich versucht, Ihnen gegen den Brief der Asip darzulegen. Mit der Stärkung der Eigenverantwortung allein ist es nicht getan. Wir müssen hier sauber reglementieren, damit wir eine gesetzliche Grundlage haben, um die Kontrolle durchführen zu können - und die geht nur über die Offenlegung der eigenen Tätigkeit.

Ob nun die Regelung, wie sie jetzt vorliegt, der Weisheit letzter Schluss ist - da bin ich mit Herrn Kollege Frick einverstanden, darüber kann man wirklich geteilter Ansicht sein. Es ist durchaus denkbar, dass der Adressatenkreis zu gross geraten ist. Ich bin selbst Präsident einer Vorsorgeeinrichtung, und ich weiss, wer alles mit Anlagen und Vermögensverwaltung zu tun hat. Also, der Kreis der Personen ist vielleicht etwas gross. Man kann sich auch die Frage stellen, ob die getroffene Regelung für alle Pensionskassen in gleicher Weise gelten muss - für grosse, kleine, für alle Gattungen dieser Pensionskassen - oder ob man hier differenzieren muss.

Wenn Sie dem Antrag Frick zustimmen, kann ich damit bestens leben. Nicht leben könnte ich mit dem Antrag Forster. Denn wenn Sie das heute streichen, dann geht es wieder so weiter. Ich glaube, das wäre falsch in einem Bereich, in dem Zwangssparen angesagt ist. Es ist unser Geld, und dort, meine ich, sollten wir auch etwas kontrollieren können.

Ich bitte Sie daher vor allem, dem Antrag Forster, wenn er dann zur Abstimmung kommt, nicht zu folgen. Mit dem Antrag Frick kann ich hingegen bestens leben.

Wenn der Bundesrat allerdings die Auffassung hat, das BVG sei ihm gesetzliche Grundlage genug, um in Artikel 48g eine Ergänzung vorzunehmen, die dem entspricht, was wir heute diskutieren, könnte er die ganze Gesetzgebungsmaschinerie ins Leere laufen lassen. Dann hätte er das getan, was eigentlich jetzt getan werden müsste. Aber um das zu tun, glaube ich, ist es sinnvoll, wenn wir den Pfeil im Köcher behalten und dem Antrag Frick zustimmen.