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Schiesser Fritz · Ständerat · 2006-10-03

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-10-03

Wortprotokoll

Hier haben wir die letzte Differenz im Rahmen des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (Ifeg). Es geht noch um einen einzigen Ausdruck, nämlich die einheitliche Rechnungslegung. Wir haben den Begriff "einheitlich" gestrichen; der Nationalrat hat an seiner Fassung festgehalten. Ihre Kommission beantragt Ihnen die Zustimmung zum Nationalrat. Aber auch hier bin ich beauftragt, eine Erläuterung zum Begriff der einheitlichen Rechnungslegung abzugeben.

Im Rahmen dieses Bundesgesetzes besteht die Pflicht der Kantone, die Eingliederung Invalider zu fördern, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen. So ist es in Artikel 112b Absatz 2 der Bundesverfassung festgelegt. Gemäss Artikel 112b Absatz 3 der Bundesverfassung legt das Gesetz die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest. Das Ifeg stützt sich auf diese Bestimmung ab und richtet sich somit in erster Linie an die Kantone.

Gemäss Artikel 2 Ifeg müssen die Kantone gewährleisten, dass ein genügendes Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das den Bedürfnissen invalider Personen entspricht. Die Institutionen, welche der Kanton für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt, müssen von ihm anerkannt werden. So will es Artikel 4 Ifeg. Zuständig für die Anerkennung und die spätere Einhaltung der Anerkennungsbedingungen ist grundsätzlich der Kanton, in dessen Hoheitsgebiet die Institution steht. Damit eine Institution anerkannt werden kann, muss sie die in Artikel 5 Absatz 1 Ifeg aufgeführten Bedingungen erfüllen. Die bisherigen Bestimmungen sind offen formuliert und lassen jedem Kanton einen angemessenen Handlungsspielraum. Die Umsetzung erfordert deshalb auch keine Vollzugsverordnung durch den Bund.

Es sind Bestrebungen vorhanden, die Rechnungslegung in Behinderteninstitutionen zu vereinheitlichen, und es liegt mit dem Entwurf zur Kostenrechnung für soziale Einrichtungen IVSE der Curaviva bereits ein entsprechendes Modell vor.

Dessen flächendeckende Einführung kann aber bis auf weiteres nicht erzwungen werden.

Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), die auf den 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist und die im Bereich der erwachsenen Behinderten inzwischen von 16 Kantonen unterzeichnet wurde, verpflichtet die Trägerkantone, dafür zu sorgen, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen. Der Vorstand der Vereinbarungskonferenz erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung. Die Frage des anzuwendenden Rechnungsmodells wird dabei ausdrücklich offengelassen.

Es ist deshalb abzuklären, ob mit dem Begriff der einheitlichen Rechnungslegung eine gesamtschweizerische Einheitlichkeit gemeint ist oder ob es genügen würde, wenn jeder Kanton die Institutionen in seinem Hoheitsbereich zu einer einheitlichen Rechnungslegung verpflichten würde. Für Letzteres würde die Tatsache sprechen, dass die Kantone mit dem NFA abschliessend für die Institutionen verantwortlich sind. Zudem könnte damit auch den sprachregionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden. Letztlich könnte dies aber zu 26 verschiedenen Modellen führen, was kaum im Sinne der Antragsteller sein dürfte.

Wenn aber eine gesamtschweizerische Einheitlichkeit erreicht werden soll, muss die Frage nach der Bestimmung des anzuwendenden einheitlichen Rechnungsmodells gestellt werden. Sofern der Bund als zuständig erklärt wird, müsste eine entsprechende Verordnung zum Ifeg erlassen werden, was bisher nicht vorgesehen ist. Und da auch das betriebliche Rechnungswesen Entwicklungen unterworfen ist, müsste sich der Bund nicht nur einmal, sondern dauernd mit dieser Frage befassen. Falls die Kantone zuständig sind, müssen sie sich zuerst auf ein einheitliches Modell einigen. Anschliessend müssten jene Kantone, die eine entsprechende Vereinbarung nicht anerkennen, durch das eidgenössische Parlament zum Beitritt verpflichtet werden, oder die Vereinbarung müsste allgemeinverbindlich erklärt werden. Dieser Prozess, das wissen wir, dürfte mehrere Jahre dauern. Bis zu diesem Zeitpunkt könnten keine neuen Institutionen mehr anerkannt werden, und für die bestehenden Institutionen müsste wohl eine Übergangsregelung gefunden werden.

Die Kantone sind gewillt, im Bereich der Behinderteninstitutionen zusammenzuarbeiten. Dabei sollten sie sich jedoch bis auf weiteres auf die Kernaufgabe, die Bereitstellung eines qualitativ und quantitativ ausreichenden Angebots konzentrieren. Für die Zusammenarbeit und insbesondere für die Finanzierung ausserkantonaler Platzierungen ist wichtig, dass die Einrichtungen eine Kostenrechnung führen. Die Vorschrift eines einheitlichen Rechnungsmodells ist dazu nicht erforderlich.

Es gilt deshalb, einerseits zu verhindern, dass der Bund für die Festlegung des einheitlichen Rechnungsmodells zuständig sein wird, und andererseits sicherzustellen, dass die Aufgabenerfüllung durch die Kantone nicht dadurch blockiert wird, dass zuerst eine Einigung über ein bestimmtes einheitliches Rechnungsmodell erzielt werden muss, bevor Institutionen anerkannt werden können.

Der langen Rede kurzer Sinn: Einheitliche Rechnungslegung bedeutet nicht, dass gesamtschweizerisch ein bestimmtes Rechnungsmodell eingeführt werden muss. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass im Sinne der Kostentransparenz die Vollkosten nach einheitlichen Grundsätzen ausgewiesen werden können. Dies ist die Bedeutung des Begriffs "einheitlich" in dieser Bestimmung.

Damit kann Ihre Kommission Ihnen beantragen, dem Nationalrat zuzustimmen.

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