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Schiesser Fritz · Ständerat · 2006-10-03

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-10-03

Wortprotokoll

Wir haben beim Bundesgesetz über die Nationalstrassen letztes Mal bei Artikel 49a Absatz 2bis über die Ausführung des projektgestützten baulichen Unterhaltes, wonach der Bund mit den Kantonen darüber Leistungsvereinbarungen abschliessen kann, an unserer Position festgehalten. Ich glaube, ich muss die Ausgangslage nicht mehr darlegen.

Ihre Kommission beantragt Ihnen, bei dieser Differenz dem Beschluss des Nationalrates zu folgen. Ich muss allerdings im Auftrag der Kommission eine kurze auslegende Erklärung machen. Wie ich bereits letztes Mal dargelegt habe, ist in der Verfassung eine Kann-Bestimmung enthalten. Ich will diese Verfassungsbestimmung, Artikel 83 Absatz 2, nicht wiederholen. Die Kommission hat mich gebeten, darauf hinzuweisen, dass aufgrund dieser Verfassungsbestimmung, die jetzt ohne Ausführungsbestimmung gilt, der Bund diese Aufgabe nach aussen übertragen kann. In keiner Weise muss er es aber tun; es liegt in seinem Belieben. Allerdings hat er sich dabei von sachlichen Kriterien leiten zu lassen, zu denen nach dem Grundgedanken der ganzen NFA die möglichst effiziente, effektive und kostengünstige Erledigung von Aufgaben gehört. Der Bund bestimmt zwar in diesem Bereich, er hat aber mit den Kantonen einen Austausch der Argumente zu führen, wenn Aussicht darauf besteht, dass die Aufgabe in diesem Bereich nach den genannten Kriterien durch die Kantone erledigt werden kann. [PAGE 853]

Mit diesen Ausführungen vonseiten der Kommission bitte ich Sie, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen.

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