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Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2006-10-03

Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-10-03

Wortprotokoll

Eine redaktionelle Bemerkung: Der Satz "Die Elcom kann das Verfahren regeln" ist auf der Fahne bei Absatz 2 am falschen Ort. Er gehört zu Absatz 1. Das ist falsch dargestellt aus Gründen, die ich nicht nachvollziehen kann.

Zu Absatz 2 - hier komme ich dann zum Antrag Maissen zu Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a, quasi als Nachtrag zu dem, was Herr Bundespräsident Leuenberger bereits gesagt hat -: Die Zuteilung knapper Netzkapazitäten nach marktorientierten Verfahren soll bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zwar die Regel sein, wie dies Absatz 1 postuliert; Absatz 2 nennt nun aber Ausnahmen. Gewisse Lieferungen sollen Vorrang haben und nicht verauktioniert werden. Vorrang haben und damit der Auktionierung entzogen sein sollen nach Auffassung der Kommission in erster Linie Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- [PAGE 847] und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind. Die Begründung für dieses Datum finden Sie in den Bemerkungen zu Artikel 17 in der Botschaft verständlich erläutert. Es handelt sich hier zunächst einmal um Verträge, aufgrund derer die Schweiz aus dem Ausland Strom bezieht. Das sind insbesondere Verträge mit Frankreich, wo unsere Überlandwerke sich an französischen Energieversorgungsunternehmen beteiligt haben, um sich auf diese Weise Importstrom zu sichern. Diese Verträge sehen französische Lieferpflichten und schweizerische Bezugspflichten vor. Sie sind unter dem Gesichtspunkt der Stromversorgung von strategischer Bedeutung. Es bestehen Bestrebungen in der EU, diese Stromlieferungsverträge nicht länger anzuerkennen und die entsprechenden Lieferungen ebenfalls dem Auktionsregime zu unterstellen. Die ausdrückliche Erwähnung im Gesetz ist eine Bekräftigung unseres Rechtsstandpunktes in dieser Sache gegenüber der EU. Auch mit Italien haben wir solche Verträge; wir haben auch einige Verträge minderer Bedeutung mit Deutschland und Österreich. Es handelt sich sodann aber auf gleicher Stufe auch um schweizerische Lieferungen ins Ausland. Der Vorrang solcher Verträge findet seine Begründung in der Rechtssicherheit. Parteien, die zu einem Zeitpunkt Verträge abgeschlossen haben, als noch niemand daran denken musste, dass die Stromlieferungen eines Tages verauktioniert werden könnten, sollen in ihrem Vertrauen auf die Geltung des Vertrages nicht getäuscht werden. Dies gilt für Verträge, in welchen die Schweizer Bezüger aus dem Ausland sind, als auch für Verträge, in denen Schweizer Lieferanten an das Ausland sind.

Sodann sind auch die Lieferungen nach Artikel 13 Absatz 4 zu priorisieren, d. h. Lieferungen an inländische Kleinbezüger, welche eine Liefergarantie ihres Elektrizitätsversorgungsunternehmens geniessen, sowie Exportlieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere aus Wasserkraft, worauf der Herr Bundespräsident verwiesen hat. Unter diese letztgenannte Priorisierung gemäss Artikel 13 Absatz 4 Litera c fällt namentlich auch der aus der Nutzbarmachung von Grenzgewässern gewonnene Strom. Auch dieser soll Vorrang haben.

Wir haben 23 Wasserkraftwerke, die als Grenzkraftwerke bezeichnet werden und die durch neun Staatsverträge mit dem Ausland normiert werden, unter anderem unter der Ziffer 0.721.809.454.2 der systematischen Rechtssammlung, das ist die Vereinbarung vom 18. Juni 1949 zwischen der Schweiz und Italien über die Verleihung der Wasserkräfte des Reno di Lei, mit Zusatzprotokoll. Diese Verträge gehen davon aus, dass der Strom aus diesen Kraftwerken, welcher z. B. nach Italien geleitet wird, wie in Italien produzierter Strom behandelt wird, dass er daher keinen fiskalischen Belastungen und keinen handelspolitischen Schranken unterworfen ist. Dass solcher Strom nicht auch noch verauktioniert werden muss, weil er eben in einem gewissen Sinne gar nicht grenzüberschreitend ist, erscheint uns klar und soll der Klarheit halber hier auch deutlich gesagt werden. Der Bundespräsident hat es gesagt, die Kommission bestätigt es aus ihrer Sicht. Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 4 Litera c ist die Grundlage für unsere Rechtsauffassung. Diese Bestimmung erteilt den Vorrang an Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. Der Vorrang für Lieferungen von Elektrizität aus der Nutzbarmachung von Grenzgewässern ist in dieser Formulierung enthalten. Das betrifft auch das Wasser aus dem Lago und aus dem Reno di Lei. Daher bin ich der Auffassung, dass eine hinreichende materielle Grundlage dafür besteht, Herr Maissen, dass in Ihrer Frage keine Probleme entstehen sollten.

Wir sagen im Übrigen noch, dass der Satz, wonach das Verfahren im Bedarfsfall von der Elcom zu regeln ist, zu Absatz 1 - ich habe das bereits gesagt - zu verschieben ist.

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