Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2006-10-04
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-10-04
Wortprotokoll
Ich habe ja bereits beim Eintreten - Herr Kollege Lauri hat darauf hingewiesen - auf die Problematik "Windenergieunterstützung und Landschaftsschutz" aufmerksam gemacht. Ich möchte Herrn Kollege Lauri für seinen Antrag danken. Ich bitte Sie, diesen Antrag zu unterstützen.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird am Grundprinzip der Einspeisevergütung nichts geändert. Hingegen sollten wir mit dieser Förderungsmassnahme für erneuerbare Energieressourcen doch auch eine Lenkung bei der Wahl der geeigneten Standorte vornehmen. Das heisst, mit Blick auf das raumplanerische Gebot des haushälterischen Umgangs mit dem Boden sollten nur dort Produktionsanlagen - ich meine hier vor allem die gewaltigen Windkraftturbinen - erstellt werden, wo sie sich eignen, und zwar sowohl aus der Sicht der Energieausbeute als auch des Landschaftsschutzes. Dieses Eignungsprinzip kennen wir aus Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG), wo es heisst: "Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet." Für die Ausscheidung von Sondernutzungszonen oder für die Bewilligung nach Artikel 24 RPG wird zwar in einem gewissen Masse die Standorteignung auch geprüft. Dennoch hat das Bundesgerichtsurteil in Sachen Windpark Crêt-Meuron im Kanton Neuenburg aufgezeigt, dass Windkraftanlagen in erhebliche Konflikte mit kantonalen Schutzgebieten geraten können. In diesen besteht aber klar ein Vorrang der Landschaft. Ich frage Sie: Wozu sind diese Schutzgebiete überhaupt da, wenn sie dann doch im konkreten Konfliktfall in der Interessenabwägung zurückweichen müssen?
Mit Blick auf das bundesrechtliche Gebot, die Landschaft zu schonen - gemäss Artikel 3 RPG und Artikel 1 NHG -, müssen wir hier vorsorglich aktiv werden, um die Frage Landschaftsschutz versus Windkraft nicht einfach den Gerichten zu überlassen.
Mit dem Hinweis auf die standörtliche Eignung sollen wir daher frühzeitig etwas zur Konfliktlösung beitragen. Die standörtliche Eignung muss daher auch aus Landschaftssicht erwiesen sein. Dies kann man beispielsweise tun, indem man das bestehende Konzept Windenergie so überarbeitet und rechtlich aufwertet, dass z. B. neben den nationalen Schutzobjekten auch kantonale Schutzgebiete ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sind weitere Standortkriterien zu entwickeln; ich denke da an eine entsprechende Wegleitung. Schliesslich sollten die Grosswindparks gemäss Raumplanung auch auf einige wenige Standorte in der Schweiz [PAGE 881] konzentriert werden. Der Nachweis der standörtlichen Eignung soll es als Fazit ermöglichen, dass wir nicht einen Wildwuchs von Einzelanlagen an allen möglichen Orten haben, nur weil sich daraus eine Einspeisevergütung ergibt. In der dichtbesiedelten und mit Infrastrukturen aller Art übersäten Schweiz können und dürfen wir nicht einfach die Augen vor der landschaftlichen Problematik der verschiedenen Nutzungen schliessen.