Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2006-10-04
Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-10-04
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen ganz kurz Artikel 29b erklären; er hängt mit der Schaffung der nationalen Netzgesellschaft zusammen.
Die Schaffung der nationalen Netzgesellschaft, die als eigenständige Gesellschaft das Übertragungsnetz in ihrem Eigentum hat, ist ein Endbild, das in Artikel 18 gezeichnet ist. Bis man so weit kommt, braucht es einen zeitlichen Prozess. Diesen zeitlichen Prozess steuern wir über Übergangsbestimmungen; sie befinden sich in Artikel 29b. Sie können abchecken, was wir getan haben, indem ich Ihnen jetzt absatzweise sage, woher diese jeweilige Bestimmung kommt: Artikel 29b Absatz 1 entspricht dem ursprünglichen Artikel 10 Absatz 4; Absatz 2 entspricht dem ursprünglichen Artikel 19 Absatz 5; Absatz 3 entspricht Artikel 19 Absatz 3; Absatz 4 entspricht Artikel 18 Absatz 2. Die Überführung des Übertragungsnetzes nach Absatz 5 bedarf der Sanktionierung respektive der Bestimmung, dass die Elcom hier einschreiten kann, wenn die Überführung nicht passiert; das ist eine separate Bestimmung, die wir neu eingefügt haben.
Wenn also nach Absatz 4 auf dem Verhandlungsweg keine einvernehmliche Lösung zur Schaffung der Eigentumsposition der neuen Netzgesellschaft zustande kommt, dann - so besagt Absatz 5 - kann die Elcom in diesen Fällen auf Antrag oder aber von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen treffen. Diese Verfügungen werden auch Enteignungscharakter haben können, und sie werden die Entschädigungsfragen regeln müssen. In diesem Fall halten wir das Verfahren des Enteignungsgesetzes für zu schwerfällig und möchten es ausschliessen. Der allgemeine Rechtsweg, wie er in Artikel 21bis nun vorgezeichnet ist, sollte genügen. Was als Entschädigung zuzusprechen ist, bedarf allerdings keiner eigenen Bestimmung in diesem Gesetz: Nach der Verfassung ist schlicht volle Entschädigung zu leisten.
Hingegen ist klar, dass es nur eine Gruppe gibt, in deren Eigentum eingegriffen wird, und das sind die Elektrizitätsunternehmungen, deren Übertragungsnetze überführt werden. Zudem gibt es nur eine einzige Institution, welche zu [PAGE 868] entschädigen hat, und das ist die neue Netzgesellschaft. Letzteres ist übrigens in Absatz 4 ausdrücklich festgehalten, wo gesagt wird, dass darüber hinausgehende Wertverminderungen von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen werden müssen.
Das ist die Mechanik von Artikel 29b. Ich bitte Sie nun, absatzweise vorzugehen. Ich habe mit Ausnahme einer Erwiderung auf das Votum von Herrn Stähelin keine weiteren Bemerkungen zu machen.