Stähelin Philipp · Ständerat · 2006-10-04
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-10-04
Wortprotokoll
Artikel 29b Absatz 1 legt hier zeitlich eine Sofortwirkung für eine doch sehr komplexe Umsetzungsübung fest. Im Grunde genommen muss von einer Vorwirkung des Gesetzes gesprochen werden. Die Bestimmung - wir haben es vom Herrn Kommissionspräsidenten soeben gehört - ersetzt Artikel 10 Absatz 4. Wenn Sie dort aber nachschauen, stellen Sie fest, dass in jenem Passus der Hinweis auf das Inkrafttreten und der entsprechende Konnex noch fehlte und dass somit noch eine gewisse Flexibilität vorlag. Diese soll hier mit meinem Antrag nun wieder hergestellt werden.
Für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Pflicht, die rechtliche Entflechtung der Übertragungsnetzbereiche vorzunehmen, ist folglich eine dem Aufwand entsprechende minimale Übergangsfrist von einem Jahr notwendig. Die Vorbereitungen für eine mögliche Ausgliederung der Übertragungsnetze in hundertprozentige Tochtergesellschaften sind zwar im Gange - ich spreche hier auch als Verwaltungsratspräsident der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG -, einzelne Verbundgesellschaften haben bereits Übertragungsnetzgesellschaften gebildet; dennoch sind verschiedene grundsätzliche Fragen nicht oder noch nicht völlig geklärt.
1. Die Netzbewertung erfolgte bisher auf der Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte. Die Kalkulationsgrundlage für die nun politisch geforderten Anschaffungszeitwerte ist erst in Vorbereitung. Es geht hier insbesondere um die Vermeidung von später notwendigen Abschreibungen bei einem, wenn ich das so nennen darf, zu hohen Ausgangspreis.
2. Die neue Netzkostenkalkulation ist regulatorisch, also zusammen mit den Behörden, noch nicht geprüft und anerkannt. In diesem Bereich ist noch sehr viel Arbeit erforderlich, um Konsens zwischen den betroffenen Unternehmen und den Behörden zu erzielen.
3. Das "unbundling" der Tarife in einen Energiepreis einerseits und einen Preis für die Netznutzung andererseits sind erst in Diskussion und von keinem Unternehmen transparent dargelegt oder gar veröffentlicht worden.
4. Die Entwicklungen im europäischen Raum hin zu regulierten Netzkosten sind noch nicht stabil und werden sich selbstverständlich auch auf die Schweiz auswirken.
5. Im Bereich der Verbundwirtschaft - das heisst im gesamten Bereich des Engpassmanagements, des Bilanzmanagements, der System- und Netzdienstleistungen - ist noch bei keinem Verbundunternehmen die Abgrenzung des Übertragungsnetzes nach Handel, Produktion und Verteilnetzbetrieb erfolgt. Mit anderen Worten: Die Abgrenzung der Übertragungsnetze über vollständig unabhängige Unternehmen mit eigener "profit and loss"-Verantwortung ist noch bei keinem der bereits ausgegliederten Übertragungsnetze erfolgt.
Sie sehen also, dass das Ausgliedern der Netze gesamthaft ein komplexes Unterfangen ist, das doch eine minimale Übergangsfrist von einem Jahr verlangt. Fehler können lange wirken und einschneidende Folgen haben. Die von der Kommission implizit vorgeschlagene Vorwirkung des Gesetzes ist diesem Sachverhalt nicht angemessen. Sie ist für das Endziel der Überführung des Eigentums spätestens fünf Jahre nach Inkraftsetzung des Gesetzes aber auch nicht erforderlich.
Mit meinem Antrag wird es gesamthaft keine Verzögerung geben. Ich bitte Sie deshalb, ihn zu unterstützen.