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Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2006-10-04

Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-10-04

Wortprotokoll

Wir kommen zu Artikel 1 des Energiegesetzes. Damit wir die Übersicht über den bisherigen Verlauf der Beratungen zum Energiegesetz behalten, weise ich darauf hin, dass die ganze Geschichte umgestellt worden ist. Die Fassung des Nationalrates befindet sich auf den Seiten 44ff. der Fahne, und ich gebe Ihnen einen kurzen Überblick über das, was wir getan haben.

Der Nationalrat hat wie der Bundesrat in einem neuen Artikel 7a Ziele und Massnahmen für die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien definiert. Die Ziele hat er in den Absätzen 1 und 2 von Artikel 7a definiert, und als wichtigste Massnahme zur Förderung der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien hat er in Absatz 3 die wettbewerbliche Ausschreibung umschrieben. Die ungedeckten Kosten der Ausschreibung hätten nach der Fassung des Nationalrates bis 2030 über einen Zuschlag zu den Übertragungskosten der Hochspannungsnetze finanziert werden können.

In Artikel 7b wollte der Nationalrat neben dem Ausschreibungsmodell das Quotenmodell mit Zertifikatshandel anlaufen lassen. An letzter Stelle hat er in Artikel 7c das Einspeisemodell für Strom aus neuen Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien geregelt. Dieses war nach der Fassung des Nationalrates für die Wasserkraft nicht anwendbar; diese sollte - beschränkt auf Leistungen von 1 Megawatt - dem bestehenden Artikel 7, dem sogenannten "Fünfzehnräppler", unterstellt bleiben. Die Kosten dieser Einspeisevergütung plafonierte der Nationalrat auf 0,3 Rappen je Kilowattstunde auf dem jährlichen Elektrizitätsendverbrauch.

Ausserdem sah er in Artikel 28ter eine Risikoabsicherung für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, insbesondere von Geothermie, in Form von Bürgschaften vor. Worin unterscheidet sich nun die Vorlage Ihrer Kommission von jener des Nationalrates?

1. Die Kommission übernimmt die vom Nationalrat in Artikel 7a Absatz 1 definierten Ziele für die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ganz, jene in Absatz 2 modifiziert und fügt sie beide Bestimmungen als Absätze 3 und 4 dem bestehenden Artikel 1 des Energiegesetzes an.

2. Die Kommission ergänzt Artikel 1 mit einem Energiesparziel, einem Element, welches sowohl in der Fassung des Bundesrates als auch in jener des Nationalrates nicht vorhanden war.

3. Sie verzichtet vollkommen auf das Ausschreibungsmodell.

4. Sie macht das Einspeisemodell zum Hauptträger der Förderung der erneuerbaren Energie, konzipiert den bestehenden Artikel 7 als Auffangbecken für bestehende Anlagen und weitet seinen Anwendungsbereich von Wasserkraftwerken mit bis zu einer installierten Leistung von 1 Megawatt auf solche mit bis zu 10 Megawatt aus. Sie garantiert in der neuen Fassung aber nur noch den Marktpreis.

5. Neue Anlagen kommen mit Artikel 7a, der seinem Gegenstand nach dem Artikel 7c des Nationalrates entspricht, in den Genuss einer - allerdings auf das Dreifache des Marktpreises beschränkten - kostendeckenden Einspeisevergütung. Fossile Energien sind ausgeschlossen, die Wasserkraft wird bis zu 10 Megawatt berücksichtigt.

6. Die nicht gedeckten Kosten der Einspeisevergütung werden durch einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze finanziert, wobei dieser Zuschlag auf den Endverbraucher abgewälzt werden kann, mit einem Plafond von 0,5 Rappen pro Kilowattstunde.

7. Energieintensive Betriebe sind von diesem Zuschlag nach der Fassung der Kommission ausgenommen.

8. Produzenten von erneuerbaren Energien müssen nicht über die Einspeisevergütung nach Artikel 7a auf den Markt gelangen; sie können auch direkt über Artikel 7b auf den Markt gelangen, erhalten allerdings keine Einspeisevergütung, sondern können versuchen, sich den ökologischen Mehrwert direkt von den Abnehmern bezahlen zu lassen. Entsprechende Transparenzregeln sind in Artikel 5bis enthalten. Jeder Produzent kann nach Belieben zwischen der Vermarktung nach den Artikeln 7a und 7b hin- und herpendeln.

9. Bei Artikel 7b hat die Kommission subsidiär das Quoten- und Zertifikatsmodell, welches in der Fassung des Nationalrates ebenfalls Artikel 7b war, ab dem Jahr 2016 vorgesehen.

10. Bei Artikel 15a übernimmt die Kommission die Bürgschaftsbestimmung von Artikel 28ter gemäss Beschluss des Nationalrates, schränkt sie aber abschliessend auf die Geothermie ein.

11. Im Gegensatz zu Bundesrat und Nationalrat hat Ihre Kommission auch eine ganze Reihe von Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz vorgeschlagen. In der Vernehmlassung sind diese Vorschläge auf den entschiedenen Widerstand der Energiedirektoren gestossen, die insbesondere eine Verletzung der verfassungsmässigen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen befürchten. Von diesem Konzept sind noch eine Ergänzung von Artikel 8 über serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie eine Ergänzung von Artikel 9 betreffend den Gebäudebereich übrig geblieben.

12. Die Übergangsbestimmungen von Artikel 28a begrenzen die Dauer der Einspeise- und Vergütungsgarantien nach dem geltenden Artikel 7.

Ich habe Ihnen eine Übersicht gegeben, damit Sie die nicht ganz einfache Fahne etwas besser überblicken können.

Damit komme ich zu Absatz 3: Der Bundesrat hat ja eine in Prozenten des Energieverbrauches ausgedrückte Zunahme der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vorgeschlagen. Wir übernehmen bei der Definition des Zuwachses der Elektrizität aus erneuerbaren Energien Artikel 7a Absatz 1 in der Fassung des Nationalrates. Die Erhöhung um 5400 Gigawattstunden entspricht, bezogen auf den Verbrauch im Jahre 2003, knapp 10 Prozent. Wir haben eine Referenz eingefügt, weil sonst nicht definiert gewesen wäre, gegenüber welchem Stand ein Zuwachs um 5400 Gigawattstunden notwendig wäre. Dabei kann aus erneuerbaren Energien im Ausland erzeugte Elektrizität bis zu einem Anteil von 10 Prozent angerechnet werden.

In der Kommission haben wir uns die Frage schon gestellt, ob man mit den zur Verfügung stehenden gesetzlichen Massnahmen dieses Ziel überhaupt erreichen kann. Dabei waren wir uns einig, dass eine absolute Grösse sinnvoller ist als eine relative Grösse, obwohl sie im Moment ähnlich sind. Zum normativen Gehalt dieser Bestimmungen möchte ich keine grossen Ausführungen machen. Eindeutig ist aber, dass solche Zielbestimmungen einen geringen normativen Gehalt haben. Sie sind, wenn man so will, allenfalls behördenverbindlich. Es sind Aufforderungen an die Behörden, alles Mögliche zu tun, um die Ziele zu erreichen. Aber wie schon gestern gesagt worden ist, kann man den Bundesrat nicht einklagen, wenn er die Ziele nicht erreicht, und man kann niemanden zur Rechenschaft ziehen, wenn die Ziele nicht erreicht werden. So viel zu Absatz 3.