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Freund Jakob · Nationalrat · 2000-10-04

Freund Jakob · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-10-04

Wortprotokoll

Die Sicherheitspolitische Kommission hat an ihrer Sitzung vom 21. August die Parlamentarische Initiative Günter, die wie gehört eine Revision des Waffengesetzes verlangt, eingehend behandelt. Die Forderungen betreffen fünf Punkte:

1. Der Initiant verlangt, dass die zuständige Behörde für die Erteilung aller Bewilligungen bei der Zentralstelle Waffen im Bundesamt für Polizei zurückfragen soll, ob der Gesuchsteller im Zentralstrafregister vermerkt sei.

2. Die Veräusserung von Waffen unter Privaten soll restriktiver gehandhabt werden.

3. Die Zentralstelle Waffen soll eine Datenbank über eingezogene Waffen aufbauen.

4. Die Vererbung von Waffen soll restriktiver gehandhabt werden.

5. Die Doppelspurigkeit mit anderen Gesetzen soll beseitigt werden.

In der Kommission erinnerten die Experten daran, dass die Kontrolle von Waffen und Munition in der Schweiz früher über ein interkantonales Konkordat erfolgt sei; dass die gesetzliche Grundlage auf Bundesebene erst seit Inkrafttreten des Waffengesetzes am 1. Januar 1999 bestehe; und dass das Waffengesetz gleichzeitig durch eine Waffenverordnung ergänzt worden sei. Aufgrund erster Erfahrungen sei auch bereits eine Revision der Verordnung in Arbeit, deren Entwurf Ende Jahr vorliegen dürfte. In der Überarbeitung sei ebenfalls die Schaffung einer Datenbank über eingezogene Waffen sowie einer Zentralstelle zur Analyse von Schusswaffenspuren vorgesehen.

Zu den einzelnen Punkten der Parlamentarischen Initiative nahm die Kommissionsmehrheit wie folgt Stellung:

1. Einsichtnahme der Zentralstelle Waffen in das Zentralstrafregister: Heute müssen Personen, die einen Waffenerwerbsschein erlangen möchten, die Formalitäten selber erledigen. Dazu gehört insbesondere das Einholen eines Auszuges aus dem Zentralstrafregister. Hier wird das Verursacherprinzip angewendet, wonach der Gesuchsteller, in diesem Fall also der Erwerber, die nötigen Schritte selber unternehmen muss. Die Zentralstelle Waffen hat heute keinen Zugang zum Zentralstrafregister. Gesuche um Einsichtnahme in dieses Register sind seit 1. Januar 2000 sogar noch restriktiver geregelt. Der Zentralstelle fehlen also die rechtlichen Grundlagen für diese Auskünfte.

Die vom Initianten geforderten Auskünfte aus dem Zentralstrafregister - inklusive den laufenden Verfahren - sind gar nicht möglich, da Angeklagte bis zur Verurteilung als unschuldig gelten und folglich auch nicht im Strafregister eingetragen sind. Zudem widerspricht diese Forderung übergeordnetem Recht.

Die Kommissionsmehrheit war der Meinung, dass das Verursacherprinzip hier weiterhin angewandt werden soll und der Käufer die notwendigen Unterlagen für den Erwerb eines Waffenscheins selber einholen soll.

2. Veräusserung unter Privaten: Die Initiative fordert, dass die Veräusserung von Waffen unter Privaten nur zugelassen werden soll, wenn der Erwerber über einen Waffenschein verfügt oder dem Käufer gut bekannt ist. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist als Rechtsnorm nicht geeignet; zudem ist dies nicht überprüfbar. Auch wurde in der Kommission darauf hingewiesen, dass auch Kriminelle untereinander gut bekannt sein können. Diese verschärfte Regelung in Bezug auf den Verkauf von Waffen unter Privaten würde ausserdem einem Wortbruch gegenüber allen Sportschützen, Jägern und Waffenfreunden gleichkommen.

Der Waffenhandel unter Privaten bildet im Übrigen den Gegenstand einer Standesinitiative Genf. In nächster Zeit werden wir uns folglich mit dieser Materie ohnehin nochmals auseinander setzen.

3. Eine Datenbank über eingezogene Waffen gibt es zurzeit noch nicht. Doch ist vorgesehen, im Rahmen der Waffenverordnung eine solche zu schaffen. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Person, deren Waffen eingezogen werden, in einem anderen Kanton erneut ein Gesuch stellen kann. Diese Forderung der Initiative ist damit bereits erfüllt.

4. Die Initiative verlangt weiter, dass der Waffenerwerb im Erbgang dem gewerblichen Waffenhandel ebenfalls gleichgestellt werden soll. Nach geltendem Recht ist die Übertragung im Erbgang der Veräusserung unter Privaten gleichgesetzt. Diese Bestimmung wird offenbar nicht in allen Kantonen gleich angewandt. In gewissen Kantonen wird im Falle einer Erbübertragung nachgeprüft, ob die Bedingungen erfüllt seien; wenn nicht, werden die Waffen eingezogen. Andere Kantone sind hier weniger strikt.

Die Mehrheit der Kommission war der Meinung, dass beim Vollzug Bedarf nach einer gewissen Harmonisierung besteht, dass eine solche aber ohne Änderung der gesetzlichen Grundlage möglich sei. Der Erbgang soll grundsätzlich nicht restriktiver geregelt werden als der Waffenhandel unter Privaten.

5. Beseitigung von Doppelspurigkeiten: Die Harmonisierung des Waffengesetzes, des Kriegsmaterialgesetzes, des Sprengstoffgesetzes und des Güterkontrollgesetzes schlägt der Bundesrat in der bereits vorliegenden Botschaft vom 24. Mai 2000 vor. Diese Harmonisierung drängt sich auf, weil die vier Gesetze mehr oder weniger die gleichen Sachverhalte und die gleichen Güter betreffen. Auch in diesem Punkt werden die Anliegen der Initiative somit erfüllt.

Nach Abwägung all dieser Fakten zieht die Kommissionsmehrheit insgesamt eine erste positive Bilanz bezüglich des Waffengesetzes. Sie erachtet die Parlamentarische Initiative Günter als Zwängerei und distanziert sich vom Vorgehen des Initianten, seine in der Gesetzgebungsberatung nicht erreichten Anliegen auf diesem Wege durchzusetzen.

Eine Minderheit der Kommission schliesst sich den Argumenten des Initianten an. Ihrer Meinung nach ist die Revision des Waffengesetzes dringend. Nach ihrer Auffassung sagt die Zusicherung über eine künftige Revision des Waffengesetzes nichts über den Inhalt dieser Revision aus. Demzufolge soll das Parlament seine Arbeit nun aufnehmen, welche wieder eingestellt werden könne, sobald ein zufrieden stellender Revisionsentwurf des Bundesrates vorliege.

Die Kommission beantragt mit 14 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Parlamentarischen Initiative Günter keine Folge zu geben.