Steiner Rudolf · Nationalrat · 2000-10-04
Steiner Rudolf · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-10-04
Wortprotokoll
Zur Begründung der Motion verweise ich auf den Text. Erlauben Sie mir aber zwei, drei Bemerkungen zur Stellungnahme des Bundesrates.
Grundsätzlich danke ich für die umfangreiche Antwort auf die Motion, muss aber doch feststellen, dass wesentliche Punkte, wesentliche Anliegen der Motion nicht oder nur sehr ausweichend beantwortet werden. Ich nenne folgende Beispiele:
Der Bundesrat nimmt nicht Stellung zur Frage der Auswirkung solcher Untersuchungsverfahren auf Dritte; beispielsweise wenn Akten Dritter beschlagnahmt werden, obschon ihnen gegenüber keinerlei Verdacht besteht, geschweige denn "ein begründeter Verdacht", wie er vom Gesetz vorgeschrieben ist.
[PAGE 1154] Es fehlt auch jederlei Hinweise darauf, was im Regelfall die Verdachtsgründe der Untersuchungsbehörde sein müssen, insbesondere gegenüber Dritten, wenn die Verdachtsgründe eben fehlen. Bei einer solchen, für mich krassen Verletzung der Verfahrensrechte unbeteiligter Dritten nützt es nichts, wenn der Bundesrat darauf hinweist, letztlich sei ja die Beschwerde bis an die Anklagekammer des Bundesgerichtes möglich. Wer mit Juristerei etwas zu tun hat und Beschwerdeverfahren führen muss, der weiss: Wenn das Bundesgericht über eine Beschwerde entscheiden muss, dann ist es meist zu spät. Der Schaden ist angerichtet, der Dritte ist von der Untersuchungsmassnahme, in die er mit einbezogen worden ist, längst betroffen, u. a. von einem Verfahren, das einen Dritten betrifft.
Der Bundesrat gibt auch keine Antwort auf die aufgeworfene Frage der unterschiedlichen Terminologie in Gesetz und Verordnung. Im Gesetz steht ganz klar geschrieben, dass die Untersuchungsbehörde tätig werden darf, wenn ein "begründeter Verdacht" vorliegt. In der Verordnung des Bundesrates ist nur noch von blossem "Verdacht" die Rede. Es besteht ein wesentlicher Unterschied, auch in der Rechtslehre, zwischen einem blossen "Verdacht" und einem "begründeten Verdacht". - In der Antwort des Bundesrates taucht jetzt noch eine dritte Terminologie auf, nämlich der "hinreichende Tatverdacht". Das ist eine dritte Version dazu, welche Elemente genügen, um eine Untersuchung einzuleiten.
Meiner Meinung nach genügt das nicht. Allein diese Widersprüche in der bundesrätlichen Antwort weisen darauf hin, dass etwas geändert werden muss.
Schliesslich - das ist wesentlich - fehlt jede Antwort des Bundesrates auf den krassen Missstand, dass Untersuchungsbehörden mit blanko unterschriebenen Untersuchungsbefehlen Untersuchungshandlungen aufnehmen. Also irgendwer, der zuständig ist, unterschreibt blanko einen Untersuchungsbefehl. Die Untersuchungsbehörde kann diesen dann nach Belieben ausfüllen und gegenüber einem Dritten, den sie in ein Verfahren verwickeln will, vorweisen. Das sind Zustände, die unseres Rechtsstaates nicht würdig sind.
Ich bin wohl mit dem Bundesrat einig, wenn er sagt, der Buchstabe des Gesetzes bzw. der Verordnung biete genügend Möglichkeiten und gewährleiste ein rechtsstaatliches Verfahren. Aber Sie wissen: Der Buchstabe ist das eine. Aber wie übereifrige Beamte das in der Praxis handhaben, das ist etwas anderes. Die Motion richtet sich gegen die Handhabung, gegen die Auslegung des Buchstabens in der Praxis.
Eine letzte Bemerkung: In der Beantwortung von Ziffer 4 steht geschrieben: "Zurzeit haben in der Bundesverwaltung die Vorbereitungsarbeiten für die Harmonisierung des Strafprozessrechtes begonnen. Ob in diesem Rahmen auch die rechtsstaatlichen Garantien im Verwaltungsstrafrecht verbessert werden sollen, wird der Bundesrat zu gegebener Zeit entscheiden."
Dazu zwei Bemerkungen: Zum einen kann es doch nicht angehen, dass man sagt, ob eine rechtsstaatliche Garantie verbessert werden solle, werde zu gegebener Zeit geprüft werden. Für mich ist klar: Wenn man schon im Revisionsverfahren ist, dann sind die rechtsstaatlichen Garantien eo ipso zu verbessern; da ist das Nötige vorzukehren. Zum anderen kommt für mich das Wesentliche: Wenn doch schon Vorbereitungsarbeiten für die Harmonisierung des Strafprozessrechtes begonnen haben, ist für mich nicht einsehbar, warum der Bundesrat die Motion nicht zumindest in der Form des Postulates entgegenzunehmen bereit ist und dann die Anliegen in dieser Revision, in der Harmonisierung des Strafprozessrechtes, einzuführen versucht.
Darum muss ich an der Motion festhalten. Ich hoffe allerdings sehr, dass der Bundesrat zumindest noch auf ein Postulat einschwenkt.