AB 69277
Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-11
Wortprotokoll
Wir sind in der ersten Runde der Differenzbereinigung zum Stromversorgungsgesetz. Wie Sie auf der Fahne unschwer erkennen können, hat der Ständerat in seiner Beratung einige Differenzen zu unserem Rat hergestellt. Unsere Kommission hat an zwei Sitzungstagen viele dieser Differenzen ausgeräumt. In einigen Fragen haben wir neue Präzisierungen vorgenommen. Wir werden vor allem auf zwei, drei strittige Punkte eingehen, die Sie in der Detailberatung durch die Antragstellerinnen und Antragsteller, aber auch durch die Kommissionssprecher näher erläutert bekommen werden.
Ich darf eine einleitende Bemerkung machen: Wir haben als Kommissionssprecher vereinbart, dass wir nicht zu allen kleinen Differenzen hier vorne ellenlange Ausführungen machen werden. Es ist das Bestreben unseres Rates, die Differenzbereinigung heute effizient anzugehen und sie in einer guten Zeit zu erledigen.
Erlauben Sie mir eine Bemerkung im Zusammenhang mit dem strittigsten Entscheid, den der Ständerat vis-à-vis unserem Beschluss getroffen hat. Es geht um die Frage der Netzgesellschaft. Unsere Kommission und unser Rat haben sich in der ersten Debatte und in der Vorberatung der ersten Debatte zu dieser zentralen Frage vor allem von der Überlegung leiten lassen, dass der Wille für eine gute Lösung bei der nationalen Netzgesellschaft, die im Begriff ist, gegründet zu werden, nämlich bei der Swissgrid, sehr wohl vorhanden ist. Die Überlandwerke haben sich zur Gründung von Swissgrid durchgerungen. Nur: Allein der Wille dazu reicht nicht. Deshalb hat der Ständerat eine aus der Sicht des Nationalrates etwas etatistischere Lösung gefunden, die im Nachhinein auch für die Mehrheit Ihrer Kommission wohl erfolgversprechend ist; erfolgversprechend nicht nur aus demokratie- und referendumspolitischen Überlegungen - daran dürfen wir letztlich nicht Mass nehmen -, sondern auch aus Überlegungen bezüglich des Service public im Allgemeinen; die Stromversorgung ist ja ein Service-public-Anliegen erster Güte.
Das kurz als Einleitung. Wir werden anschliessend in der Detailberatung dazu sicher noch nähere Ausführungen machen können.