AB 69337
Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-11
Wortprotokoll
Angenommen - Adopté
[VS]
Ziff. 1 Art. 8
Antrag der Kommission
Festhalten
[VS] [PAGE 1776]
Antrag Amherd
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Schriftliche Begründung
Artikel 8 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) enthält eine Bewilligungspflicht für die Ableitung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer erzeugten elektrischen Energie ins Ausland.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektrische Energie für die Zeit der Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet.
Angesichts der Bedeutung des Wassers - seine Bedeutung wird in Zukunft noch steigen - muss dafür gesorgt werden, dass der Export nicht erst in Krisenfällen bewilligungspflichtig wird. Die in Artikel 8 festgelegte Bewilligungspflicht bildet ein strategisches Instrument in der Hand des Bundes, welches nicht leichthin im Zuge der Globalisierung aufgegeben werden darf.
Ich bitte Sie daher, sich dem einstimmigen Beschluss des Ständerates anzuschliessen.
[VS]
Antrag Pedrina
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Schriftliche Begründung
Die Kommission hat im Rahmen des Stromversorgungsgesetzes auch Artikel 8 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) gestrichen; dies, obwohl der Ständerat einstimmig diesen Artikel beibehalten wollte und ohne dass in der Kommission das Thema besonders vertieft worden ist. Ich stelle daher den Antrag, dem Ständerat zu folgen, diesen Artikel beizubehalten und hier keine unnötige Differenz zum Ständerat zu schaffen.
Der Verweis des Bundesrates auf das Instrument des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 1982, das Kompetenzen für Ausfuhrbeschränkungen in Artikel 28 verankert hat, ist untauglich: Das Problem beschränkt sich nicht auf die vom Gesetz anvisierten "schweren Mangellagen" (gemäss Art. 1), sondern betrifft eine potenziell ständig instabile Situation, die nicht über kurzfristige Notmassnahmen vernünftig gelöst werden kann.
Artikel 8 WRG besagt Folgendes:
Absatz 1: Die Ableitung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer erzeugten elektrischen Energie ins Ausland bedürfen der Bewilligung des Departementes.
Absatz 2: Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektrische Energie für die Zeit der Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet.
Absatz 3: Sie wird auf bestimmte Dauer und unter den vom Departement festzustellenden Bedingungen erteilt, kann aber jederzeit aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung widerrufen werden. Die Entschädigung bestimmt sich nach der Bewilligung oder, falls diese nichts darüber enthält, nach billigem Ermessen.
Dieser Artikel bezweckt somit die Sicherung der Inlandversorgung durch Energie aus Wasserkraft.
Dieser Artikel stellt - wie der Ständerat zu Recht ausführt - ein strategisches Instrument unseres Landes dar und verhindert insbesondere eine spekulative Vereinnahmung der einheimischen Wasserkräfte durch ausländische Investoren und Konzerne. Würde auf diesen Artikel verzichtet, wie dies die Kommission will, so ist die Konsequenz, dass die einheimischen Behörden in Bezug auf den Export von Energie aus Wasserkraft letztlich keine konkreten, auf Bundesrecht beruhenden Handlungskompetenzen mehr besitzen. Hinzu kommt, dass die Wasserhoheit und die Wassernutzungsrechte gemäss Artikel 76 der Bundesverfassung nicht nur dem Bund, sondern auch den Kantonen zustehen!
Anstelle des aktiven Rechtes, eine Bewilligung zu erteilen oder bei Blackouts oder Gefahr für den Service public die Bewilligung zu verweigern, tritt ein schwaches Bittschreiben an die allfällig betroffenen EU-Stromkonzerne, die sich gewiss nicht zweimal bitten lassen, ihre "Handlungsrechte" im Interesse ihrer Konzerne zu sichern! Die Handlungs- und Einflussmöglichkeiten der Schweiz und unserer 26 Kantone über das Strategische werden so unnötig und massiv eingeschränkt.
Es droht daher - wie dies in anderen Ländern schon als grosses Problem erkannt wird - letztlich die Spekulation mit der Wassernutzung in unserem Land. Die Schweiz als Wasserschloss Europas würde dadurch ins Visier ausländischer Energieproduktions- und -vertriebskonzerne geraten. Die Wasserkraftnutzung ist aber für die Bergkantone von zentraler Bedeutung. Aus diesem Grund braucht es einen klaren Schutz im Sinne einer klaren und sicheren Aufsicht gemäss Artikel 8 WRG, wie er heute besteht.
Die Kontrolle über die Wasserkraft in unserem Land ist aber auch für die zukünftige Inlandversorgung von grösster Bedeutung. Wir dürfen daher nicht ohne Not dieses zentrale Instrument aus den Händen geben. Das Votum von Ständerat Carlo Schmid war daher auch überaus deutlich: "Angesichts der Bedeutung des Wassers - seine Bedeutung wird in Zukunft noch steigen - ist aus Sicht der Kommission dafür Sorge zu tragen, dass der Export nicht erst in Krisenfällen bewilligungspflichtig wird. Hier handelt es sich um ein strategisches Instrument in der Hand des Bundes, das er nicht leichthin aufgeben sollte. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Artikel 8 WRG nicht aufgehoben werden soll."
Zusammenfassend: Vorsorglich - dank alter Regelung - billig disponieren ist viel besser, als nachträglich mit Notmassnahmen - über das Landesversorgungsgesetz - teuer flicken zu müssen.
So bitte ich Sie, dem Ständerat zu folgen und diese Differenz auszuräumen.
[VS]
Ch. 1 art. 8
Proposition de la commission
Maintenir
[VS]
Proposition Amherd
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition Pedrina
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Herr Bundespräsident Leuenberger verzichtet auf das Wort.