Joder Rudolf · Nationalrat · 2006-12-11
Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-12-11
Wortprotokoll
Bei diesem Geschäft geht es um den Erlass einer Parlamentsverordnung.
Am 17. Juni 2005 hat die Bundesversammlung das Bundesgerichtsgesetz und das Verwaltungsgerichtsgesetz verabschiedet. Diese beiden Gesetze werden am 1. Januar 2007 in Kraft treten. Das Bundesgerichtsgesetz und das Verwaltungsgerichtsgesetz begründen ein neues Rechtsmittelsystem, das Auswirkungen auf unsere gesamte Rechtsordnung hat. Dementsprechend musste in den Anhängen zu diesen beiden Gesetzen eine Vielzahl anderer Bundesgesetze angepasst werden. Insgesamt hat das Parlament zusammen mit dem neuen Bundesgerichtsgesetz und dem Verwaltungsgerichtsgesetz 164 Gesetze angepasst. Von Anfang an war klar, dass es bei einem so grossen Gesetzgebungsprojekt nicht möglich sein würde, sämtliche anpassungsbedürftigen Vorschriften zu erfassen. Diese Vermutung hat sich in der Zwischenzeit bestätigt: Einerseits sind einzelne anpassungsbedürftige Vorschriften schlicht übersehen worden, andererseits ist der Gesetzgeber während der Jahre zwischen der Verabschiedung der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege und dem Erlass des neuen Bundesgerichtsgesetzes nicht untätig geblieben. Das Parlament hat parallel zu diesen Arbeiten eine Vielzahl anderer und neuer Gesetze verabschiedet. Dabei ist es nicht gelungen, sämtliche parallel behandelten und verabschiedeten Gesetze fortlaufend dem neuen Rechtsmittelsystem gemäss Bundesgerichtsgesetz und Verwaltungsgerichtsgesetz anzupassen. Die dadurch entstandenen Lücken sollen jetzt mit dieser vorliegenden Parlamentsverordnung geschlossen werden.
Diesen nachträglichen Korrekturbedarf hat der Gesetzgeber bereits vorausgesehen. Deshalb wurden im Bundesgerichtsgesetz und im Verwaltungsgerichtsgesetz je eine Delegationsnorm integriert. Es handelt sich dabei um Artikel 131 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes und um Artikel 49 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes. Diese beiden Artikel erlauben es der Bundesversammlung, die unterbliebenen Anpassungen jetzt mit dieser Parlamentsverordnung nachzuholen und vorzunehmen. Die Parlamentsverordnung hat den Vorteil, dass sie nicht dem Referendum untersteht. Dies ermöglicht es, die letzten Anpassungen jetzt, also unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007, vorzunehmen, und dadurch können auch noch die jüngsten gesetzlichen Revisionen berücksichtigt werden.
Der Weg über den Erlass einer Parlamentsverordnung ist aber kein Freipass für das Parlament. Es darf nicht irgendwelche beliebigen Gesetzesanpassungen in der Form dieser Parlamentsverordnung vornehmen. Gesetzesrevisionen im Rahmen dieser Verordnung dürfen nur vorgenommen werden, wenn das jeweilige Gesetz im Widerspruch zur neuen Bundesrechtspflege steht. Dazu erwähne ich ein erstes Beispiel: Mit der neuen Bundesrechtspflege werden die bisherigen Rekurskommissionen abgeschafft; also muss überall der Begriff "Rekurskommission" durch den neuen Ausdruck "Bundesverwaltungsgericht" ersetzt werden. Ich füge ein zweites Beispiel an: Mit der neuen Bundesrechtspflege wird das bisherige Bundesrechtspflegegesetz aufgehoben, also muss überall der Hinweis auf das bisherige Bundesrechtspflegegesetz abgeändert werden. In diesem Sinne werden mit der vorliegenden Verordnung 16 Gesetze redaktionell abgeändert. Es geht einzig und allein darum, das mit der neuen Bundesrechtspflege neu geschaffene Rechtsmittelsystem kohärent und widerspruchsfrei in die bestehende Rechtsordnung einzugliedern. Es geht also um einen rein gesetzestechnischen Vorgang, deshalb konnte auch auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
Der Ständerat hat dieser Vorlage mit einer Gegenstimme zugestimmt. Namens der einstimmigen Kommission für Rechtsfragen dieses Rates ersuche ich Sie ebenfalls, auf die Vorlage einzutreten und diese ohne Abänderung zu genehmigen.