Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2006-12-13
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-12-13
Wortprotokoll
Ich spreche zum Minderheitsantrag zu Artikel 10a Absatz 1a des Umweltschutzgesetzes und bitte Sie, die Variante des Ständerates zu unterstützen. Der Ständerat hat im Differenzbereinigungsverfahren am 6. Dezember an seiner Fassung von Absatz 1a festgehalten. Um es hier noch einmal klarzustellen: Dieser Artikel ist kein Gegenvorschlag zur Volksinitiative der FDP. Er nimmt allerdings indirekt ein wichtiges Element der FDP-Initiative auf, nämlich die Tatsache, dass mit demokratischen parlamentarischen Entscheidungen zu öffentlichen Anliegen und Aufgaben immer eine Bewertung öffentlicher Interessen verbunden ist. Er insistiert darauf, dass die Artikulation gewichteter öffentlicher Interessen mit in die Interessenabwägungen einbezogen wird, insbesondere wenn Volks- oder Parlamentsentscheide vorliegen. Als gute Demokraten werden Sie derartige Entscheidungen sicher respektieren wollen. Es ist zumindest erstaunlich, dass nun behauptet wird, es bestehe kein Anlass, das Problem der Interessenabwägung gesetzlich hervorzuheben. Nur, im Umweltschutzgesetz erfährt das spezifische öffentliche Interesse Umweltschutz wegen der besonderen Instrumente der UVP und der Verbandsbeschwerde eine derart starke Betonung, dass andere öffentliche respektive private Interessen untergewichtet werden, wie dies gewisse Entscheide - ich verweise auf den Entscheid zum Seedamm-Center Pfäffikon/SZ - zeigen. Es ist zwar so, dass der Gesetzgeber in sehr begrenztem Mass ökologische Anliegen ex lege hoch einstuft. Doch muss ebenso deutlich festgehalten werden, dass die Verfassung selbst den Umweltschutz nicht höher einstuft als andere öffentliche Aufgaben. Dazu gibt es eine bundesgerichtliche Rechtsprechung.
Kurz, unser Antrag entspricht der Fassung des Ständerates. Es ist eine gesetzgeberische Notwendigkeit angesichts der Neigung, sich im Rahmen von UVP und Verbandsbeschwerde auf den Aspekt des Umweltschutzes zu beschränken. Es ist also absolut zulässig und geradezu geboten, dass eine verfügende Behörde im Rahmen der erforderlichen Würdigung aller massgeblichen Interessen verpflichtet ist, auch Volksentscheide zu berücksichtigen.
In Flims haben Sie diesen meinen Minderheitsantrag, der damals als Artikel 54 Absatz 4 vorgesehen war, sehr knapp abgelehnt, nämlich mit 86 zu 84 Stimmen, also mit 2 Stimmen Differenz.
Der Ständerat hat in der Differenzbereinigung am 6. Dezember 2006 mit 26 zu 17 Stimmen sehr deutlich an seiner Fassung des vorliegenden Artikels festgehalten. Es geht jetzt darum, in dieser Session - es ist Winter - die Kuh noch vom Eis zu bringen.
Wir bitten Sie, sich dem Ständerat anzuschliessen.