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Stump Doris · Nationalrat · 1999-12-21

Stump Doris · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 1999-12-21

Wortprotokoll

In der Einleitung hat Herr Theiler als Kommissionssprecher gesagt, es gebe mit diesem neuen Gesetz für die Bevölkerung keine Verschlechterung bezüglich Lärmschutzmassnahmen.

Ich möchte Ihnen das Beispiel von Umiken/AG erläutern: Im Jahre 1994 lag ein Lärmschutzprojekt der SBB vor, das für die lärmgeplagte Bevölkerung keine Schutzmassnahmen vorsah. Aufgrund einer Einsprache forderte das Buwal dann schliesslich aufgrund des heute noch geltenden Rechtes eine Lärmschutzwand von 2 bis 4 Metern Höhe über eine Länge von 500 Metern. Vier Jahre nach der Projektauflage verfügte das BAV trotz des Antrages des Buwal, dass keine Lärmschutzwand erstellt werden müsse. Nach einer weiteren Beschwerde gegen diesen Entscheid liess das Buwal in einem Brief verlauten, auf der Grundlage des neuen Gesetzes sei es damit einverstanden, dass keine Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden sollen. Für die Bevölkerung bedeutet dies eine massive Verschlechterung der Situation gegenüber der erwarteten Veränderung und einen Vertrauensverlust. Angesichts der vorhersehbaren Zunahme des Eisenbahnverkehrs - insbesondere auch in der Nacht - verstehe ich die Empörung der betroffenen Bevölkerung, die sich in diversen Schreiben an uns gewandt hat.

Ich beantrage nun bei der Übergangsbestimmung, dass die Anwendung des neuen Rechtes bei Sanierungsprojekten, die bereits als Vorprojekt vorliegen oder wo bereits eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen wurde, zu keiner Verschlechterung führen darf. Gemäss allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen dürfen in hängigen Verfahren Rechtsänderungen insbesondere nach Erlass einer Verfügung nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe dafür bestehen, dass das neue Recht sofort angewendet werden muss. Betreffend Lärmsanierung liegen meines Erachtens keine zwingenden Gründe vor, dass das neue Recht auf hängige Verfahren angewendet werden soll, wenn dies eben zu verschlechterten Lärmschutzmassnahmen führen würde.

Ich bitte Sie deshalb, dieser Ergänzung der Übergangsbestimmung zuzustimmen.