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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-18

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-18

Wortprotokoll

Herr Schlüer erkundigt sich nach zwei Albanern, welche schwerer Verbrechen verdächtigt werden und denen in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde. Im Falle dieser beiden schwerer Verbrechen angeklagten Albaner setzte sich das Bundesamt für Justiz für eine Auslieferung nach Albanien ein. Dazu hatte es bei den albanischen Behörden die entsprechenden rechtsstaatlichen Garantien für eine einwandfreie gerichtliche Beurteilung einzuholen. Diese Garantien wurden dem Bundesamt für Justiz von Albanien übermittelt.

Die Asylrekurskommission hatte den beiden Personen jedoch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen Asyl gewährt, bevor sie vom Bundesamt für Justiz diese Unterlagen erhielt. Nach der Praxis des Schweizerischen Bundesgerichtes ist es ausgeschlossen, eine Person mit Flüchtlingsstatus an deren Heimatland auszuliefern, was das Bundesgericht auch in diesem Fall ausdrücklich festgehalten hat. Das für Auslieferungen zuständige Bundesamt für Justiz hat die albanischen Behörden in den vorliegenden Fällen nach dem Entscheid des Bundesgerichtes vom 14. Dezember 2005 daher entsprechend orientiert. Die Wiederaufnahme eines Auslieferungsverfahrens wäre nur dann möglich, wenn der in der Schweiz bestehende Flüchtlingsstatus aufgrund einer neuen Überprüfung widerrufen würde. Sollte das für Asylverfahren zuständige Bundesamt für Migration einen Widerruf verfügen, könnte dieser Entscheid von den Betroffenen beim künftigen Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Es besteht somit gegenwärtig keine Möglichkeit, einem allfälligen neuen Auslieferungsgesuch Albaniens zu entsprechen. Ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen. Falls die albanischen Behörden den Schweizer Behörden neue Erkenntnisse oder taugliche Beweismittel vorlegen, würde das Bundesamt für Migration erneut prüfen, ob ein Asylwiderrufsverfahren einzuleiten ist.

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