Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2006-12-19
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-12-19
Wortprotokoll
Im Rahmen der Ausnahmen vom Patentschutz erklärt Buchstabe e nun mit Blick auf die bislang nicht gefestigte Reichweite des Forschungsprivilegs ausdrücklich, dass "die Benützung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung oder der Entdeckung und Entwicklung einer Pflanzensorte" nicht dem Verbotsrecht des Patentinhabers unterliegt. Mit dieser Ausnahmebestimmung wird der frühzeitige und freie Zugang zum pflanzengenetischen Material für die Zwecke der Forschung und der Weiterzucht im Patentrecht sichergestellt.
Die Minderheit möchte nicht nur die Früchte, sondern auch noch den Vertrieb des Zuchtmaterials in diese Ausnahme einschliessen. Die Mehrheit Ihrer Kommission sprach sich gegen diese Angleichung an das Sortenschutzgesetz in diesem Bereich aus, da sich die Schaffung einer neuen Sorte wesentlich von einer technischen Erfindung unterscheidet. Es geht nach Meinung der Kommissionsmehrheit zu weit, auch den Vertrieb einer Züchtung von den Wirkungen des Patentes auszunehmen. Ein Züchter könnte dann unter Berufung auf das Züchterprivileg patentiertes biologisches Material in seine Züchtung einbauen und das so entwickelte Produkt anschliessend kommerziell nutzen. Damit würde der Patentschutz unterlaufen.
Die Züchter werden schon mit der vorliegenden Regelung bevorzugt. Anders als bei den geschützten Sorten könnte beispielsweise patentiertes biologisches Material für die Zucht verwendet werden, bevor der Patentinhaber seine Erfindung als Sorte vermarktet. Wenn Züchter nun sogar eine Erfindung kostenlos vermarkten dürften, würden sie bessergestellt als der Patentinhaber.
Die Mehrheit befürwortet daher den Entwurf des Bundesrates, welcher für die einheimische Landwirtschaft sachgerecht ist.
Ich beantrage Ihnen daher die Ablehnung des Minderheitsantrages.