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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2006-12-19

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-19

Wortprotokoll

Artikel 3 regelt, wem die Rechte eines Patentes zustehen, gerade wenn mehrere Personen an einer Erfindung beteiligt sind. Die Kommissionsminderheit Menétrey-Savary möchte in Artikel 3 einen vierten Absatz einfügen, wonach Artikel 726 des Zivilgesetzbuches auf das Verhältnis zwischen Erfinder und dem an biologischen oder genetischen Ressourcen Berechtigten sinngemäss anwendbar sei.

Die Frage des "access and benefit sharing" wird in Artikel 49a geregelt. Danach muss das Patentgesuch bei Erfindungen, die genetische Ressourcen oder traditionelles Wissen betreffen, die Quelle offenlegen. Unterlässt der Patentanmelder dies oder macht er vorsätzlich falsche Angaben, wird er nach Artikel 81a mit einer Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

Die FDP und die Liberalen sind der Auffassung, dass der Verweis im Immaterialgüterrecht auf eine sachenrechtliche Norm des ZGB problematisch ist. Geistiges Eigentum ist eben immateriell, und die Bestimmungen des Sachenrechtes können deshalb weder tel quel noch sinngemäss ins Immaterialgüterrecht aufgenommen werden.

Ich beantrage Ihnen deshalb, bei Artikel 3 der Mehrheit zu folgen. [PAGE 1947]

Auch bei Artikel 49a gibt es zwei Minderheitsanträge, den Antrag der Minderheit I (Sommaruga Carlo) und den Antrag der Minderheit II (Menétrey-Savary), die wir ablehnen. Unseres Erachtens ist die Fassung der Kommissionsmehrheit zielführend, denn sie erhöht die Transparenz, setzt die Anliegen der Biodiversitätskonvention um und belastet den Patentanmelder nicht mit unnötigen Formalitäten, die auch zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen können.

Deshalb bitte ich Sie, auch bei Artikel 49a der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Schliesslich fordert die Minderheit Sommaruga Carlo bei Artikel 81a wesentlich härtere Strafen. Dazu muss ich festhalten, dass die Fassung von Bundesrat und Kommissionsmehrheit im europäischen Vergleich schon sehr weit geht: Wer vorsätzlich falsche Angaben über die Quelle macht, wird von Amtes wegen verfolgt und mit einer Busse bis zu 100 000 Franken belegt. Dies ist unseres Erachtens eine scharfe Sanktion, weshalb ich Sie bitte, auch bei Artikel 81a der Mehrheit zu folgen.

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