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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2006-12-19

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-19

Wortprotokoll

In Artikel 8a geht es um die Patentierung von Herstellungsverfahren. Der unbestrittene Absatz 1 hält fest, dass sich der Patentschutz nicht nur auf das Verfahren, sondern auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse erstreckt. In Absatz 2 wird der Fall von patentierten Verfahren mit biologischem Material geregelt. Danach umfasst der Patentschutz nicht nur die unmittelbaren Erzeugnisse, sondern auch die Folgegenerationen, sofern diese dieselben Eigenschaften aufweisen. Diese Regelung macht Sinn, weil biologisches Material anders als tote Materie vermehrt werden kann.

Die Minderheit Menétrey-Savary fordert hingegen, dass die Folgegenerationen biologischen Materials von der Schutzwirkung des Patentes explizit nicht mehr erfasst werden. Das ist genau das Gegenteil dessen, was die Kommissionsmehrheit fordert. Sie sehen dies nur schon an der Formulierung, wenn das Wort "zudem" im Antrag der Kommissionsmehrheit durch "nicht" im Antrag der Minderheit ersetzt wird. Die Minderheit würde den Patentschutz für Verfahren zur Herstellung von biologischem Material aushöhlen, denn so kann der Patentschutz leicht umgangen werden, einfach indem das gewonnene Material vermehrt würde. Ich möchte Sie an dieser Stelle noch einmal an das Ziel der Revision des Patentgesetzes erinnern: Wir wollen mit dieser Revision biotechnologische Erfindungen angemessen schützen. Zu diesem Schutz gehört auch, dass die Folgegenerationen biologischen Materials mit denselben Eigenschaften, die mit einem patentierten Herstellungsverfahren gewonnen wurden, dem Patentschutz unterstehen.

Daher bitte ich Sie im Namen der FDP-Fraktion, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und bei Artikel 8a den Antrag der Minderheit Menétrey-Savary abzulehnen.

In Artikel 8b werden die genetischen Informationen im patentierbaren Herstellungsverfahren geregelt. Wenn ein patentiertes Erzeugnis in einem Produkt verarbeitet wird, geht der Patentschutz dadurch nicht verloren. Dasselbe soll auch für biologisches Material gelten, das genetische Informationen in sich trägt. Artikel 8b trägt dem Rechnung. Die Minderheit Sommaruga Carlo will, dass der Patentschutz einer Erfindung mit genetischen Informationen nicht auf das biologische Material erstreckt werden kann, in das diese eingebracht wird. Das widerspricht einem angemessenen Schutz biotechnologischer Erfindungen.

Da sich die meisten von uns im Gebiet der Gensequenzen nicht wirklich auskennen, möchte ich Ihnen zur Veranschaulichung ein fiktives Beispiel ausserhalb der Biotechnologie geben. Stellen Sie sich vor, es würde eine neue Generation von Abfallcontainern entwickelt. Diese lassen sich nicht nur auf spezielle Art öffnen und entleeren wie Patent-Ochsner-Kübel, sondern sie zerkrümeln den Abfall gleich, wenn Sie ihn hineinwerfen. Begeistert ob dieser Idee haben Sie nun eine Vorrichtung entwickelt, die sicherstellt, dass angesichts der hohen Kehrichtgebühren nur Berechtigte ihren Abfall hineinwerfen können. Weil diese Erfindung neu ist und sich nicht naheliegenderweise aus dem Stand ableiten lässt, lassen Sie sie patentieren. Natürlich wollen Sie nicht, dass der Patentschutz Ihrer intelligenten Abfallentsorgeridentifizierung damit verlorengeht, wenn sie in einen Abfallcontainer eingebaut wird, sondern es liegt in Ihrem Interesse, dass Sie den Verkauf des Abfallcontainers verbieten können, wenn ein Dritter Ihre Erfindung ohne Ihre Zustimmung in einen solchen Container einbaut.

Analog verhält es sich mit dem Antrag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen und des Bundesrates in Bezug auf Erfindungen, denen ein Erzeugnis mit genetischen [PAGE 1952] Informationen zugrunde liegt. Höhlen Sie also den Patentschutz für Erfindungen mit genetischen Informationen mit der Minderheit Sommaruga Carlo nicht aus, sondern stimmen Sie der Mehrheit zu.