Lexipedia

Müller Philipp · Nationalrat · 2006-12-19

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-19

Wortprotokoll

Eine Mehrheit der Kommissionsmitglieder war konsterniert über die der Kommission vorgelegte Ausführungsgesetzgebung zur Umsetzung der Verfassungsartikel im Zusammenhang mit der allgemeinen Volksinitiative. Die Vorlage ist alles andere als kundenfreundlich; sie ist sehr kompliziert, kaum zu verstehen und leider auch anwendungsfeindlich. Bezeichnend ist sicher, dass auch die Bundeskanzlei - die Bundeskanzlei! - feststellen musste, dass die Umsetzung sehr schwierig ist. Folgende Sätze auf Seite 5270 in der Botschaft, die Vernehmlassung betreffend, sagen eigentlich fast alles: "Praktikabilität und Regelungsdichte werden sowohl mit Blick auf die gesamte Vorlage als auch in den einzelnen Vernehmlassungskategorien im gleichen Pro-Contra-Verhältnis beurteilt .... Die grossmehrheitliche Zustimmung zu den beiden Vorlagen ist gepaart mit Dissens in der Begründung der Zustimmung, mit Resignation vor der Komplexität der Materie und mit Skepsis. Der Wunsch nach Vereinfachung ist klar spürbar. Verschiedene Vereinfachungsvorschläge wären allerdings nur realisierbar, wenn die Schweiz ein Ein- und nicht ein Zweikammerparlament hätte." Die Vernehmlassung lässt also alles andere als Begeisterung über diese Gesetzesvorlage erkennen.

Es ist auch wichtig zu wissen, dass es eine Vorlage ist, die in Richtung Bundesverfassungsgerichtsbarkeit geht, können doch die Initianten das Bundesgericht anrufen, wenn sie mit der Vorlage des Parlamentes nicht einverstanden sind. Bis jetzt war die Verfassung klar; es gibt drei Behörden, die einander gleichgestellt sind: Es gibt die Bundesversammlung, das Bundesgericht und den Bundesrat. Die neue Verfassungsbestimmung, die ausgerechnet im Bereich der allgemeinen Volksinitiative, also im Urbereich der Bundesversammlung, nämlich der Rechtsetzung, einen Gang an das Bundesgericht vorsieht, ist ein klarer Stilbruch.

Bei der allgemeinen Volksinitiative handelt es sich um ein Unterfangen, dessen Umsetzung laut Botschaft fünf bis zehn Jahre in Anspruch nehmen soll. Schauen Sie sich bitte das Schema auf Seite 5269 der Botschaft an. Da fragt man sich wirklich, wie das die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger verstehen sollen. Es ist ein unmögliches, nicht praktikables Instrument.

Die allgemeine Volksinitiative erlaubt es, nicht nur Änderungen der Bundesverfassung, sondern auch Gesetzesänderungen anzuregen. Welche Rechtsstufe angemessen ist, wird aber vom Parlament bestimmt. Das Parlament kann dem Umsetzungserlass zu einer allgemeinen Volksinitiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen. Anders als bei der formulierten Volksinitiative ist ein solcher Gegenentwurf nur möglich, wenn sich das Parlament mit der allgemeinen Volksinitiative grundsätzlich einverstanden erklärt. Der Gesetzgeber ist beauftragt, Bestimmungen zu erlassen, die verhindern, dass eine vom Volk angenommene allgemeine Volksinitiative infolge Uneinigkeit der Räte nicht umgesetzt werden kann. Erachtet das Initiativkomitee die Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative als mangelhaft, so kann es neu das Bundesgericht anrufen. Sie sehen also, dass sich hier viele Varianten und Möglichkeiten anbieten, die kaum überblickbar sind und schon gar keine Transparenz bei der Anwendung dieses Volksrechtes schaffen. Wir müssen uns eingestehen, dass wir hier auf dem Holzweg sind und die Übung abbrechen sollten.

Die FDP-Fraktion empfiehlt Ihnen denn auch, die Flucht nach vorne anzutreten und diesem Unding einen Riegel vorzuschieben. Wir bitten Sie daher, auf die Vorlage 1 nicht einzutreten.