Weyeneth Hermann · Nationalrat · 2006-12-19
Weyeneth Hermann · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-12-19
Wortprotokoll
Sie haben anhand der Ausführungen des Kommissionssprechers sicher auch entdeckt, dass sich dieser Rückweisungsantrag geradezu aufdrängt. Einmal war Herr Burkhalter der Auffassung, es seien mit einer parlamentarischen Initiative dem Bundesrat mehr Rechte einzuräumen, als es die Verfassung vorsieht; das ist das [PAGE 1962] eine. Das andere ist dann, wie der Bundesrat darauf reagierte. Herr Lustenberger hat Ihnen die merkwürdigen Vorgänge erklärt. Ich ergänze sie einzig und allein noch mit einer Zutat aus dem Jahre 2000, als der Bundesrat in einem Beschwerdeentscheid seine Rolle wie folgt umschrieb: "Der Bundesrat hat nicht seine eigenen Wünsche, sondern als oberste exekutive Behörde die Beschlüsse der unter Vorbehalt von Volk und Ständen obersten Gewalt des Bundes, des Parlamentes, zu vollziehen." Da war keine Rede davon, dass er sich von den Parlamentsbeschlüssen nach Belieben entfernen und bei Volksabstimmungen eine andere Haltung einnehmen dürfe.
Nun wissen Sie, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme auf diese Vorlage reagiert hat und welches Urteil das Bundesamt für Justiz über diese Stellungnahme gefällt hat. Ich warne Sie davor, einfach zu glauben, hier Verfassungsrecht beugen zu können, um quasi einen Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative zu haben. Wenn Sie die Sache in dieser Gesetzesvorlage schon exakter umschreiben wollen, dann sollten Sie es in Artikel 10a so tun, dass es auch "verhält" und der Bundesrat nicht solchen Irrtümern erliegt wie in seiner Stellungnahme zu dieser Vorlage.
Ich erlaube mir noch eine Zwischenbemerkung: Das Volk fühlt sich nicht nur mündig, es ist es auch; es braucht deshalb keine Propagandaministerien, die ihm mit Hochglanzprospekten auf den richtigen Weg verhelfen. Ich gebe deshalb dieser Volksinitiative durchaus gewisse Chancen - mit oder ohne Gegenvorschlag.
Gerade aufgrund der geschilderten Situation beantragt Ihnen die Minderheit II, diese Vorlage mit dem Auftrag an die Kommission zurückzuweisen, Artikel 10a so zu formulieren, dass die Informationspflicht des Bundesrates genau umschrieben und gegenüber der heutigen Handhabe klar eingegrenzt wird, so, wie es die Verfassungsmacher vorgesehen haben.