Müller Philipp · Nationalrat · 2006-12-19
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-19
Wortprotokoll
In einem Gutachten vom 4. Dezember 2006 kommt das Bundesamt für Justiz zu folgenden Ergebnissen: "Der Bundesrat hat die verfassungsrechtliche Pflicht, die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger über die Abstimmungsvorlagen hinreichend zu informieren und den Standpunkt der Bundesversammlung darzulegen. In den Abstimmungserläuterungen kann er auch darlegen, welche Argumente dafür sprechen. Die Information über den gesamten Entscheidungsprozess bildet die Grundlage für die Meinungsbildung der Stimmberechtigten. Aus Sicht der Verfassung spricht nichts dagegen, dass der Bundesrat zusammen mit der Bundesversammlung eine einheitliche Abstimmungsempfehlung abgibt. Der Bundesrat kann jedoch keine Abstimmungsempfehlung abgeben, die von derjenigen des Parlamentes abweicht." So weit das Gutachten des Bundesamtes für Justiz. Damit ist die rechtliche Grundlage für die Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte festgestellt.
Mein Antrag auf Änderung des letzten Satzes von Artikel 10a Absatz 1 bezweckt nun einen Wechsel von einer aktiven - man könnte auch sagen: von einer imperativen - Formulierung zu einer passiven Formulierung. Es ist ja wohl kaum möglich, dass wir den Bundesrat verpflichten, gegen seine eigenen Überzeugungen eine Parlamentsvorlage zu vertreten. Im Sinne und in Berücksichtigung des erwähnten Gutachtens, das eben gewisse Vorgaben darstellt und beschreibt, ist es daher sinnvoll, dem Bundesrat die Option offenzulassen, sozusagen Dienst nach Vorschrift zu leisten. Die Informationspflicht gemäss dem ersten Satz von Absatz 1 besteht natürlich weiterhin. Der Bundesrat soll sich, wenn er sich denn äussert, einfach nicht in Opposition zur Bundesversammlung begeben.
In diesem Sinne bitte ich Sie, meinen Antrag zu unterstützen.