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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2006-12-05

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-05

Wortprotokoll

Artikel 41a ersetzt Artikel 41 Absatz 4 des geltenden Rechtes. [PAGE 954] Es geht hier um die besonderen Versicherungsformen. Die Absätze 1 und 2 des bundesrätlichen Entwurfes entsprechen dem aktuellen Absatz 4 von Artikel 41 KVG, welcher aufgehoben werden soll. Grundsätzlich ist es im KVG dem Versicherten freigestellt, welchen Leistungserbringer er wählen will. Die Versicherten können allerdings ihr Wahlrecht freiwillig auf Modelle oder auf Leistungserbringer, die der Versicherer auswählt, einschränken. Dies ist bereits im geltenden Recht so enthalten. Gemäss dem bundesrätlichen Entwurf soll es den Versicherern weiterhin freigestellt werden, welche Versorgungsmodelle über die Behandlung und deren Steuerung - eben: Managed Care - sie anbieten wollen. Es ist dem Versicherer auch freigestellt, ob er mit Prämienreduktionen oder mit Kostenbeteiligungen Anreize setzen will. Beim Eintreten haben wir bereits darüber gesprochen. Die Versicherten können aber ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer einschränken, die eine gesteuerte Behandlung anbieten. Allerdings kann der Versicherte ein besonderes Versicherungsmodell nur bei dem Versicherer in Anspruch nehmen, bei dem er versichert ist. Wenn er ein Versorgungsmodell eines anderen Versicherers wählen will, muss er den Versicherer wechseln. Der Bundesrat will mit dem Titel "Besondere Versicherungsformen" auf die spezielle Bedeutung dieser Modelle hinweisen.

Die Kommission stimmt im Grundsatz dem Bundesrat zu, möchte aber mit einer anderen Gliederung der Artikel und einigen Änderungen noch deutlicher machen, dass es insgesamt drei Player gibt, nämlich die Versicherer, die Versicherten und die Leistungserbringer. In der Formulierung der Kommission wird deutlich, dass es sich in diesem Absatz um zwei Verträge handelt: einerseits um den Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherten und andererseits um den Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Leistungserbringer. Der Versicherer schliesst mit den Leistungserbringern, die sich zu einem Netzwerk zusammenschliessen, autonom einen Vertrag ab. In diesem Bereich besteht also Vertragsfreiheit. Deshalb entfällt auch die Tarifgenehmigung der Kantone. Anschliessend bietet der Versicherer diese Versicherungsform mit einem Standardvertrag den Versicherten an. Es liegt im freien Ermessen des Versicherten, ob er eines der Modelle will oder nicht. Der Versicherte wird sich wiederum per Vertrag verpflichten, künftig für eine Behandlung das von ihm gewählte Managed-Care-Modell zu beanspruchen.

Dabei möchte ich noch einmal festhalten, dass es die verschiedensten Modelle von gesteuerten Behandlungen gibt. Ich wie auch viele Kolleginnen und Kollegen aus der Kommission haben beim Eintreten darauf hingewiesen. So können zwei bis drei Grundversorger gemeinsam ein Netz bilden und dann zusätzliche Leistungen bei den Spezialisten einkaufen. Es kann sich aber auch um hochintegrierte Netze handeln, in welchen die verschiedensten Ärzte zusammenarbeiten und fast die ganze Palette von Leistungen anbieten. Es wird neben den herkömmlichen Modellen auch Modelle geben, welche sich insbesondere an Chronischkranke richten. Sie sind unter dem Namen "Disease Management" bekannt. Kollege David hat beim Eintreten bereits darauf hingewiesen. In diesen Modellen werden eben ganz spezielle Krankheiten angesprochen: Es geht um Herzpatienten, Diabetiker usw. Kollege David hat auch darauf hingewiesen, dass vor allem bei diesen Disease-Management-Modellen Einsparpotenzial vorhanden ist. Dem ist so. Die Versicherer können also diese Modelle durchaus auch in unserem Modell anbieten. Sie können sich auch zusammenschliessen und gemeinsame Angebote erstellen, damit Personen, die hohe Kosten zulasten der Solidarität verursachen, eben besser gesteuert werden.

Alles in allem werden sich, so die Meinung der Kommission, letztlich diejenigen Modelle durchsetzen, die eine optimale Steuerung der Patientinnen und Patienten erreichen und damit für alle Beteiligten am meisten Nutzen bringen. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in Managed-Care-Modellen versichert, das heisst, der Leistungskatalog wird in den Modellen nicht eingeschränkt. Wenn das Netzwerk nicht alle Pflichtleistungen selber anbietet, müssen die entsprechenden Leistungen eingekauft werden.