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Schweiger Rolf · Ständerat · 2006-12-06

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-06

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung: Die Fassung des Ständerates beschlägt ein Thema, das - im weitesten Sinne verstanden - auch Gegenstand der Standesinitiative Zürich 06.304 ist. Ich lege aber Wert auf die Feststellung, dass sich der Minderheitsantrag nicht so versteht, dass eine Annahme dieses Antrages der Grund wäre, diese Initiative gegebenenfalls zurückzuziehen, sondern es geht um etwas ganz Allgemeines.

Lassen Sie mich zum Minderheitsantrag Folgendes ausführen: In unserem Staat ist das Verhältnis von Demokratie und Rechtsanwendung in verschiedener Hinsicht speziell geregelt. Den Hauptanwendungsfall einer gewissen Priorisierung demokratischer Entscheide finden wir auf Bundesstufe, ist es doch beispielsweise den Gerichten und rechtsanwendenden Behörden ganz generell verwehrt, Entscheide unseres Parlamentes bezüglich der Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Ähnliche Regelungen haben auch Kantone bezüglich ihres kantonalen Rechtes. Das ist das eine Element, wo eine gewisse Privilegierung öffentlicher Anliegen Platz findet.

Ein zweites Element findet sich generell in all denjenigen Bereichen, wo öffentliches Recht und privates Recht einander gegenüberstehen. Auch privates Recht hat in gewissen Fällen zu weichen, wenn öffentliche Anliegen zu erfüllen sind. Selbstverständlich ist es so, dass in solchen Fällen eine Entschädigung zu leisten ist; ein Umstand aber, der in rein öffentlich-rechtlichen Belangen nicht möglich ist. Wenn Sie also in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren zum Beispiel Belange der Umwelt tangieren, ist es nicht möglich, diese finanziell abzugelten.

Die Frage stellt sich nun, ob beim Verbandsbeschwerderecht der Gesetzgeber die Befugnis hat, eine gewisse Anweisung an die rechtsanwendenden Behörden zu geben, demokratisch gefällte Entscheide mit einer gewissen Priorisierung zu berücksichtigen. Dabei ist Wert darauf zu legen, dass eine solche Priorisierung nie und nimmer bedeuten kann und darf, dass die rechtsanwendende Behörde, unter Hinweis auf einen demokratisch gefällten Entscheid, Recht nicht anwenden müsste. Das Recht als solches muss immer angewendet werden, unabhängig davon, ob es sich um ein Verbandsbeschwerdeverfahren oder ein anderes Verfahren [PAGE 971] handelt. Zu wissen ist nun aber - und ich glaube, Sie alle haben diesbezügliche Erfahrungen gemacht -, dass gerade in Rechtsbereichen, die im Verbandsbeschwerderecht eine Rolle spielen, die Rolle des Ermessens relativ gross ist. Es gibt kaum Fragen in diesen Rechtsbereichen, die immer klar mit Ja oder Nein beantwortet werden können. Immer steht den Behörden ein Ermessen zur Verfügung.

Der Antrag der Minderheit hat nur und ausschliesslich zum Gegenstand, in solchen Fällen, in welchen Ermessensbereiche eine Rolle spielen, die rechtsanwendenden Behörden zu ermächtigen, demokratisch gefällte Entscheide etwas intensiver zu berücksichtigen. Ich meine, dass der Gesetzgeber das Recht dazu hat.

Massgebend ist für mich in diesem Zusammenhang hauptsächlich ein nichtjuristischer Grund. Unsere Tradition der Demokratie hat zur Folge, dass relativ häufig Entscheide gefällt werden, sei dies auf Stufe Gemeinde, sei dies auf Stufe Kanton, bei denen eine Grosszahl von Bürgerinnen und Bürgern mitgemacht hat. Wenn nun solche demokratisch gefällten Entscheide durch Gerichte umgestossen werden, hat das auf das Empfinden eine gewisse Auswirkung. Das ist zu akzeptieren, wenn es darum geht, dass die Durchsetzung von Recht zur Debatte steht. Wenn es aber darum geht, dass im Rahmen des Ermessens eine rechtsanwendende Behörde oder eine Rechtsmittelinstanz so oder so entscheiden könnte, dann ist es auch unter dieser staatspolitischen Optik richtig, eine gewisse Priorisierung und Privilegierung solcher öffentlich-demokratisch gefällter Entscheide vorzunehmen. Wenn wir dem Antrag der Minderheit zustimmen, so machen wir keine weltbewegende Sache. Wir machen aber etwas, was unserem Verständnis durchaus eigen ist, etwas, was nicht Recht verletzt. Deshalb glaube ich, dass Sie diesem Antrag zustimmen könnten.

In diesem Sinne stellt Ihnen die Minderheit Antrag.

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