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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2006-12-06

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2006-12-06

Wortprotokoll

Bitte nehmen Sie es mir nicht übel, aber ich habe manchmal das Gefühl, die parlamentarische Fantasie übersteige die Realität, die sich bei der Anwendung eines solchen Artikels einstellt. Wenn ich höre, was von Gegnern und Befürwortern an Eventualitäten und Möglichkeiten in diesen Absatz hineininterpretiert wird, da wünschte ich mir manchmal, die rechtsanwendenden Behörden, seien es die auf Verwaltungs- oder die auf Rechtsstufe, würden einen Artikel dermassen ernst nehmen, wie Sie das in der Beratung getan haben.

Schon als der Antrag das letzte Mal zur Diskussion stand, war ich ja dagegen. Aber wir müssen ehrlich sagen: Es gibt zwei Argumente dagegen, die sich eigentlich widersprechen. Die einen sagen: Die vorgeschlagene Bestimmung ist eine Selbstverständlichkeit. Die anderen sagen: Hier wird eine Interessenabwägung vorgegeben, die andere Gesetze verletzen könnte, in denen die Interessenabwägung schon vorgenommen worden ist, zum Beispiel zugunsten des Lärmschutzes. Es wird auch hineininterpretiert, dass eine Ungleichbehandlung von Projekten mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und solchen ohne UVP erfolgen könnte. In Wirklichkeit widersprechen sich die beiden Argumente. Entweder meint die Vorschrift eine Selbstverständlichkeit, die gar nicht so vieles bewirkt, oder diese Bestimmung macht der rechtsanwendenden Behörde eine Vorgabe, die andere Gesetze verletzen würde.

Ich selber - aber das ist jetzt meine Interpretation - würde in diesem Antrag der Minderheit nur eine Selbstverständlichkeit sehen, nämlich die Vorgabe, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das wiederum ist eine Selbstverständlichkeit, die sogar in der Bundesverfassung als Maxime rechtsstaatlichen Handelns ausdrücklich festgehalten ist. Gerade wegen der komplizierten und ausführlichen Diskussion hier und damit ja nicht eine rechtsanwendende Behörde glaubt, es sei hier - im Verhältnis zu anderen Gesetzen, wo die Interessenabwägung schon vorgenommen worden ist - eine Vorgabe gewissermassen als eine Lex posterior oder Lex specialis gemacht worden, sollte dieser Absatz nicht aufgenommen werden.

Herr Schweiger hat gesagt, in der Volksinitiative, also in der Verfassungsinitiative der Freisinnigen Partei des Kantons Zürich, sei dieser Wortlaut mehr oder weniger festgehalten, dass es ihm aber nicht darum gehe. Das wäre ja allenfalls noch eine Verhandlungsbasis für den Rückzug gewesen, eine solche Selbstverständlichkeit doppelt festzuhalten. Aber wenn es ausdrücklich nicht darum geht, muss ich sagen: Schliessen Sie sich im Interesse einer klaren Gesetzgebung der Mehrheit an!