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preparatory:AB 70274

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-06

Wortprotokoll

Wir haben uns in Ihrer Kommission nochmals eingehend mit den Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen auseinandergesetzt. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hatte vorher zu dieser Frage die Herren Professoren Georg Müller und Alain Griffel von der Universität Zürich als Fachpersonen angehört. In unserer Kommission wurden wir von der Verwaltung darauf hingewiesen, dass die vom Nationalrat beschlossene Formulierung das Problem nicht löse. Bei dieser Formulierung sei nicht klar, was mit all diesen Bestimmungen passiere, die in solchen Verträgen immer enthalten seien, und ob diese auch noch zum Ergebnis gehörten, das von der Behörde zu berücksichtigen ist.

Wir schlagen Ihnen eine Formulierung vor, die eine Klärung bringen sollte. Die Behörde muss nur Vereinbarungen berücksichtigen, welche Verpflichtungen zum Gegenstand haben, die öffentliches Recht betreffen.

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat sich diese Woche an einer Morgensitzung nochmals sehr eingehend mit dieser Vereinbarungsgeschichte auseinandergesetzt. Mit Stichentscheid des Präsidenten schlägt Ihnen die Mehrheit der Kommission vor, sich grundsätzlich dem Nationalrat anzuschliessen, jedoch mit der erwähnten Klarstellung, dass die Verpflichtungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, öffentliches Recht betreffen. Die Minderheit qualifiziert die Verpflichtungen, die in dieser Vereinbarung enthalten sind, als Anträge an die Behörde; im Übrigen ist der Antrag gleich wie bei der Mehrheit. Schliesslich haben Sie einen Antrag Hofmann Hans, wonach Artikel 55c Absatz 1 gestrichen werden soll; Herr Hofmann stellt zudem einen Eventualantrag. Dann haben wir heute auch noch einen Antrag Schmid-Sutter Carlo erhalten.

Gestatten Sie mir, dass ich noch auf verschiedene rechtliche Fragen eingehe, die im Laufe der Beratungen Ihrer Kommission, aber auch ausserhalb der Kommission, in der öffentlichen Diskussion, gestellt wurden, vor allem rund um die hier angeführten Vereinbarungen.

Die erste Frage ist die: Was kann überhaupt Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Verbänden und Gesuchstellern sein? Gegenstand der Vereinbarung kann nur sein, was nicht gemäss Artikel 55c Absatz 2 ohnehin ein verbotener Vertragsinhalt ist. Verboten ist nicht nur die bei den Verbandsbeschwerden verpönte Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts, sondern insbesondere auch hier die Leistung für Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, sowie auch Leistungen zur Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechtes. Zulässigerweise können somit nur Massnahmen vereinbart werden, die im Zusammenhang mit dem bestimmten Projekt stehen und im öffentlichen Recht überhaupt vorgesehen sind. Die Durchsetzung dieser Massnahmen liegt aber allein bei der Behörde. Damit stellt schon Artikel 55c Absatz 2 sicher, dass zulässige Vereinbarungen an sich nichts anderes sein können als gemeinsame Anträge an die Behörde, Herr Schmid. Privatrechtliche Verpflichtungen - ausser den Nebenabreden - sind nach Artikel 55c Absatz 2 Litera b unzulässig. Gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 OR, der Verträge nur innerhalb der Schranken des Gesetzes erlaubt, ist auch der Zivilrichter an die Einschränkungen von Artikel 55c Absatz 2 gebunden.

Die zweite Frage ist: Was passiert mit denjenigen Teilen der Vereinbarung, die von der Behörde nicht in ihre Verfügung überführt werden? Vereinbarungsbestandteile, die nicht in die Verfügung überführt werden, werden öffentlich-rechtlich nicht wirksam und können von den Verbänden auch privatrechtlich nicht durchgesetzt werden. Soweit ihr Inhalt unzulässig ist, entfaltet er schon nach Artikel 55c Absatz 2 keine Wirkung. Soweit der Inhalt aber zulässig ist, kann er sich - ausser bei den Nebenabreden - nur auf Massnahmen beziehen, die das öffentliche Recht vorsieht und die im Zusammenhang mit dem konkreten Vorhaben stehen. Solche Massnahmen können nicht Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Privaten sein, da es zur Rechtswirksamkeit immer des behördlichen Entscheides bedarf.

Die dritte Frage ist: Welcher Spielraum steht der Behörde zur Verfügung, eine Vereinbarung nicht in die Verfügung zu übernehmen? Alle Verfahrensbeteiligten haben ein praktisches Interesse daran, dass zulässige, gesetzeskonforme Vereinbarungen, welche keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen verletzen, in die Verfügung überführt werden. So können die Verfahren schnell und effizient erledigt werden. Vereinbarungen können nur in Verfügungen überführt werden, wenn sie bundesrechtskonform sind und wenn sich der Vereinbarungsinhalt innerhalb des vom Recht vorgegebenen Ermessensspielraumes bewegt. Die Behörde muss generell prüfen, ob der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig vorliegt. Dies schliesst insbesondere mit ein, dass sie überprüft, ob überwiegende öffentliche Interessen oder auch Interessen Privater, die nicht Parteien der Vereinbarung sind, der Überführung in die Verfügung entgegenstehen. Schliesslich muss die Behörde auch überprüfen, ob die vereinbarten Massnahmen angemessen sind.

Eine letzte Frage: Was passiert mit denjenigen Vereinbarungsbestandteilen, die Privatrecht betreffen? Nebenabreden wie etwa Parteientschädigungen im üblichen Rahmen unterliegen dem privaten Recht. Wird die Nebenabrede nicht erfüllt, kann der Zivilrichter angerufen werden. Andere privatrechtliche Vereinbarungsbestandteile sind im Rahmen [PAGE 976] eines Verfahrens, das auf dem Verbandsbeschwerderecht basiert, nicht zulässig.

Mir scheint wichtig, dass wir diese Fragen bezüglich solcher Vereinbarungen einmal in diesem Sinne zu klären versuchten.