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Hofmann Hans · Ständerat · 2006-12-06

Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-12-06

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, meinem Einzelantrag zuzustimmen und damit an unserem Beschluss vom 7. Oktober 2005 festzuhalten und Artikel 55c Absatz 1 nicht in das Gesetz aufzunehmen; dies aus einem ganz klaren Grund, den ich Ihnen kurz erläutern möchte: Im noch geltenden Gesetz wird in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführt, welche Punkte eine UVP enthalten muss. Buchstabe d verlangt explizit die Prüfung von Massnahmen, die eine weitere, also über das Gesetz und die Verordnungen hinausgehende Verminderung der Umweltbelastungen ermöglichen. Die Aufhebung dieses Buchstabens war eines der wichtigsten Anliegen meiner parlamentarischen Initiative. Er ist der Hauptgrund dafür, dass immer wieder umfangreiche und unnötige Berichte erarbeitet werden, was zu grossen Verzögerungen und nutzlosen Verteuerungen führt; wir haben das hier im Rat ja bereits ausführlich diskutiert.

Der Ständerat ist diesem Anliegen gefolgt und hat auch einen Minderheitsantrag, der mit dem Erfordernis der wirtschaftlichen Tragbarkeit eine Brücke bauen wollte, mit 25 zu 17 Stimmen klar abgelehnt. Diesem Entscheid hat auch der Nationalrat zugestimmt; übrigens haben in der Vernehmlassung auch die Kantone der Aufhebung dieser Bestimmung grossmehrheitlich zugestimmt. Es ist ja unser aller Ziel, die langwierigen Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Der heute vorliegende Gesetzentwurf - es ist jetzt Artikel 10a Absatz 2 - besagt, dass eine UVP alle Angaben enthalten muss, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt nötig sind. Die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung weitergehender Massnahmen ist nun Gott sei Dank vom Tisch. Genau dieser nun aufgehobene Passus war aber auch die Legitimation für die Umweltverbände, um weitergehende Massnahmen zu fordern, darüber zu verhandeln und solche zu vereinbaren.

Ich möchte aber nicht alle beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen in einen Topf werfen. Viele wenden ihr Recht vernünftig an. Ich denke auch nicht primär an Natur- oder Landschaftsschutz, mir geht es vor allem um Verbandsbeschwerden gegen zonenkonforme Bauten in Bauzonen, denen ein rechtskräftiger Entscheid zugrunde liegt. Hier ist es ja vor allem der VCS, welcher das Verbandsbeschwerderecht meines Erachtens missbräuchlich verwendet, aber er kann sich dabei heute eben auf das Gesetz abstützen. Denn solche Vereinbarungen betreffen immer weitergehende Massnahmen. Sie können ja nur weitergehende Massnahmen betreffen, denn was die Umweltschutzvorschriften verlangen, braucht nicht vereinbart zu werden; es muss getan werden, und die Bewilligungsbehörden haben dafür zu sorgen. Tun sie es nicht, soll das Beschwerderecht der Umweltorganisationen greifen. Das Verbandsbeschwerderecht - hier wiederhole ich mich bewusst - ist eben ein Beschwerderecht und kein Mitgestaltungsrecht.

Wenn wir nun in Artikel 55c Absatz 1, in welcher Form auch immer, solche Vereinbarungen auch nur erwähnen und dabei die Bewilligungsbehörden auch noch mit ins Spiel bringen, führen wir die Legitimation der Umweltverbände, Massnahmen fordern zu können, die über die Umweltschutzvorschriften hinausgehen, hier gerade wieder ein. Dann haben wir der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung den griffigsten Zahn gezogen. Was National- und Ständerat im heutigen Artikel 9 Absatz 2 mit deutlichem Mehr gestrichen haben, wird so, in etwas anderer Form und klug versteckt, in Artikel 55c Absatz 1, gerade wieder aufgenommen. Die Rechtsprechung müsste auf solche missbräuchlichen Beschwerden eintreten und einen materiellen Entscheid fällen. Der VCS würde sich ins Fäustchen lachen und sich so, wie er sich heute auf Buchstabe d von Artikel 9 Absatz 2 beruft, dann auf diesen Artikel 55c Absatz 1 abstützen, um auch zukünftig weitergehende Massnahmen zu fordern.

Wenn wir aber diesen Absatz 1 weglassen, dann wird meines Erachtens auf Beschwerden, die Massnahmen verlangen, die über die Umweltschutzvorschriften hinausgehen, gar nicht mehr eingetreten, denn das ist dann der klare Wille des Gesetzgebers. Freiwillig bleibt dies ja ohnehin, wie bis jetzt, möglich. Wenn ein Bauherr - das können der Staat, die Wirtschaft oder Private sein - bereit ist, Konzessionen zu machen, können Vereinbarungen abgeschlossen werden, ohne dass dies im Gesetz erwähnt ist. Eine Bewilligungsbehörde kann, wenn sie will, wie heute schon eine solche Vereinbarung oder Teile davon in ihren Erlass aufnehmen, auch ohne dass es im Gesetz steht. Wenn wir aber die Aufnahme solcher Vereinbarungen in den Behördenerlass im Gesetz erwähnen, dann heben wir die Umweltverbände auf die gleiche Stufe wie die Bewilligungsbehörden. Das stört mich - und nicht nur mich - massiv. Es gibt dann per Gesetz neben Bauherr und Bewilligungsbehörde einen dritten, gleichgestellten Partner, nämlich die beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen. Für mich ist das quasi eine Bevormundung der zuständigen Behörden, sei das auf Stufe Gemeinde, Kanton oder Bund.

So sehen das auch die Kantone. In der Vernehmlassung hat rund die Hälfte der Kantone diesen Absatz 1 von Artikel 55c abgelehnt. Sie wiesen darauf hin, dass es Sache der Bewilligungsbehörde bleiben müsse zu entscheiden, was in eine Verfügung aufzunehmen sei. Viele jener Kantone, die keine grundsätzlichen Einwände gegen die Aufnahme dieses Absatzes 1 vorbrachten, verlangten jedoch, meist mit der genau gleichen Begründung, eine sogenannte Kann-Vorschrift. Deshalb habe ich als Rückfallebene einen Eventualantrag eingereicht, der den Antrag der Kommission für Rechtsfragen in einer Kann-Formulierung vorsieht.

Ich hoffe, dass ich Ihnen darlegen konnte, dass es sich hier in Sachen Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, aber auch zur Verhinderung von Missbräuchen beim Verbandsbeschwerderecht um eine absolute Kernfrage von grosser Tragweite handelt.

Ich bitte Sie deshalb, an unserem ersten Beschluss festzuhalten und Artikel 55c Absatz 1 aus dem Gesetz zu streichen. Die Gemeinden, Städte und Kantone, aber auch andere Körperschaften oder Bauherrschaften werden es Ihnen danken - und ich natürlich auch.

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