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Wicki Franz · Ständerat · 2006-12-06

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-06

Wortprotokoll

Hier geht es um die Polizei. Die Polizei ist in verschiedenen Bereichen tätig: einmal im Bereich des eigentlichen Polizeirechtes, bei der sicherheitspolizeilichen Tätigkeit. Ihre zweite Tätigkeit ist die Ermittlung in der Strafverfolgung.

Welchen Einfluss hat nun die eidgenössische Strafprozessordnung auf die Polizei und die Polizeiarbeit? Beim eigentlichen Polizeibereich, bei der sicherheitspolizeilichen Tätigkeit, ist es klar: Die Kantone sind befugt, hier Recht zu erlassen; das ist nicht Sache des Staatsanwaltes. Im Bereich des eigentlichen Polizeirechtes, bei der Gefahrenabwehr, ist die Polizei nach wie vor unabhängig von der Staatsanwaltschaft tätig. Hier sind die Kantone auch weiterhin befugt, Regelungen in ihren Polizeigesetzen zu erlassen. [PAGE 993]

Es stellt sich die Frage, inwieweit die Polizei bei Ermittlungstätigkeiten der Staatsanwaltschaft unterstellt ist. Die Strafprozessordnung räumt der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung bewusst relativ weitgehende Befugnisse ein. Die Polizei hat auch unter der neuen Strafprozessordnung die Möglichkeit und das Recht, Ermittlungen so weit selbstständig voranzutreiben, bis sie sich über das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Klaren ist. Die Polizei ist somit nicht bei ihrer gesamten Tätigkeit der Staatsanwaltschaft unterstellt. Es ist einmal von der Überlegung auszugehen, dass die Entstehung und Verdichtung eines Tatverdachts ein ständiger Prozess ist und es keine scharf definierte Trennlinie zwischen sicherheitspolizeilicher und kriminalpolizeilicher Tätigkeit gibt. Die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit erfolgt, bevor ein für eine Strafverfolgung genügender Tatverdacht vorliegt; sie wird oft auch als Vorermittlungstätigkeit bezeichnet. An dieser Konstellation ändert die Strafprozessordnung nichts, sie kann auch nichts daran ändern, weil sich die Grenzziehung nicht genau vornehmen lässt.

Ich kann schliesslich aber doch festhalten und darauf hinweisen, dass die Vorlage hinsichtlich der administrativen Angliederung oder Unterstellung der Kriminalpolizei nichts vorschreibt. Die Kriminalpolizei kann auch administrativ der Staatsanwaltschaft angegliedert werden, aber der Entwurf schreibt dies nicht vor. Vielmehr können die Kantone mit den heute praktizierten Organisationsmodellen weiterfahren. So viel generell zur Polizei und zur Einflussnahme dieser Strafprozessordnung auf die Tätigkeit der Polizei.