Stadler Hansruedi · Ständerat · 2006-12-06
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-06
Wortprotokoll
Der Kommissionspräsident hat eigentlich eine umfassende Auslegeordnung gemacht und die Vorlage auch sehr gut gewürdigt. Ich möchte nur einen einzigen Aspekt herausgreifen, und an diesem Aspekt sollten wir diese Strafprozessordnung eigentlich messen. Eine zentrale Frage lautet doch: Trägt diese Strafprozessordnung auch dazu bei, dass die Strafverfahren beschleunigt werden können? Der Fall Swissair ist nur ein Beispiel dafür, dass in der Bevölkerung der Eindruck entsteht, dass man die Grossen laufenlässt, aber die Kleinen hängt. Die neue Strafprozessordnung muss Gewähr bieten, dass die Verfahren auch bei grossen und komplexen Straffällen beschleunigt werden können und nicht nach jahrelangen Untersuchungen verjähren.
Wenn ich nun den Entwurf betrachte, sehe ich, dass es doch einige Bestimmungen gibt, die verfahrensbeschleunigend wirken können. Wir haben hier die grosse Erwartung, dass die anwendende Behörde diese Möglichkeiten in der Praxis dann auch tatsächlich nutzt. Ich möchte nur einige Elemente des Entwurfes, die meines Erachtens klar sind, beispielhaft herausgreifen; wir haben uns heute ja grundsätzlich zu fragen, ob die Übungsanlage der neuen StPO stimmt. Die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes als solche kann bereits Verfahren beschleunigen. Es können so Schnittstellen zwischen den Kantonen gut und schnell gelöst werden, denn die Straftäter halten sich nicht an die Kantonsgrenzen. Das Staatsanwaltschaftsmodell II zeichnet sich durch die Einheitlichkeit von Ermittlung, Untersuchung und Anklageerhebung aus. Dieses sogenannte eingliedrige Verfahren birgt das Potenzial einer erheblichen Effizienzsteigerung in der Strafverfolgung in sich. Die relativ hohe Spruchkompetenz der Einzelgerichte gemäss Artikel 19 Absatz 2 ist ein weiteres Element.
Der Entwurf sieht auch ein relativ einfaches Rechtsmittelverfahren vor. Wir haben eine Beschränkung auf drei Rechtsmittel; auch dies kann sich verfahrensbeschleunigend auswirken. Ganz zentral - wie es bereits der Kommissionspräsident gesagt hat - ist das in Artikel 8 verankerte gemässigte Opportunitätsprinzip. Das gemässigte Opportunitätsprinzip kann die Verfahrensbeschleunigung unterstützen. Gerade Absatz 2 Buchstabe a erlaubt den Strafverfolgungsbehörden, dass man sich auf die Hauptbereiche eines Falles konzentrieren und Nebendelikte beiseitelassen kann. Das ist für komplexe und grosse Straffälle ganz wichtig.
Verfahrensbeschleunigend wirkt sich auch Artikel 28ter gemäss Kommissionsantrag aus, wonach die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen können. In den Artikeln 355ff. wird das Strafbefehlsverfahren ausgedehnt. Auch dies wirkt sich positiv auf die Verfahrensdauer aus. Im Weiteren kann gemäss den Artikeln 365ff. eine beschuldigte Person unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens beantragen. Dann gibt es natürlich noch weitere verfahrensbeschleunigende Massnahmen im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren, so zum Beispiel die vereinfachte Beweisaufnahme gemäss Artikel 344, auf die der Kommissionspräsident auch hingewiesen hat, oder die Möglichkeit der Zweiteilung der Hauptverhandlung. Artikel 63 Absatz 2 sieht vor, dass verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Artikel 80 sieht eine Beschränkung der Pflicht zur Begründung eines Urteils vor. Schliesslich ist das Beschwerde- und Revisionsverfahren grundsätzlich schriftlich.
Wir sehen nun, dass die Übungsanlage der neuen Strafprozessordnung durchaus erhebliches Beschleunigungspotenzial beinhaltet. Seien wir aber ehrlich: Ohne gut qualifizierte Richterinnen und Richter sowie Strafverfolgungsbehörden, die auch die verfahrensbeschleunigenden Massnahmen nutzen, nützt das beste Gesetz nichts.
Noch eine letzte Bemerkung: Ein Deal, wie ihn das deutsche Recht vorsieht und wie er im Fall Ackermann prominent durchexerziert wurde, wäre zwar verfahrensbeschleunigend, aber dies widerspricht doch etwas unserem Rechtsempfinden. Dieser Vorschlag wurde in der Kommission auch nicht eingebracht.
Ich bin natürlich für Eintreten.