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preparatory:AB 70313

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-06

Wortprotokoll

"Aus 29 mach 1" lautete der Titel des Berichtes, den die Expertenkommission "Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes" im Dezember 1999 ablieferte. Heute kann ich als Präsident der Kommission für Rechtsfragen festhalten: Das Ziel "aus 29 mach 1" rückt näher. Unsere Kommission hat am 16. Oktober die Vorlage zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes, also die eidgenössische Strafprozessordnung, einstimmig verabschiedet. Heute liegt Ihnen die Vorlage vor; Sie sehen die umfangreiche Fahne. Mit dieser Vorlage, mit der Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes, packen wir eine der letzten grossen Gesamtkodifikationen der Schweiz an. Die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes, die Schaffung von einheitlichen Regeln im Strafverfahren, die für die ganze Schweiz gelten sollen, ist ein Meilenstein im schweizerischen Rechtswesen: Es ist ein Gesetz für die Zukunft.

Das materielle Strafrecht ist in der Schweiz seit 1942 vereinheitlicht; wir haben das Strafgesetzbuch, das StGB. Nach wie vor gibt es in der Schweiz aber 29 verschiedene Strafprozessordnungen: 26 kantonale und 3 des Bundes. Diese Zersplitterung im Bereich des Verfahrensrechtes erklärt sich daraus, dass nach der bisherigen, in der Bundesverfassung festgelegten Kompetenzordnung grundsätzlich die Kantone für das Verfahren und die Gerichtsorganisation zuständig waren. Der Bund war einzig bei bestimmten schweren Straftaten des gemeinen Strafrechtes sowie beim Militär- und beim Verwaltungsstrafrecht für das Verfahren zuständig. Im Jahre 2000 haben Volk und Stände den Bund mit grossen Mehrheiten generell zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechtes ermächtigt, in Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung.

Folgende Gründe haben die Idee der Vereinheitlichung reifen lassen: erstens die Gebote von Rechtsgleichheit und von Rechtssicherheit; zweitens die Kriminalität, die an Mobilität, an Professionalität und an Spezialisierung zunimmt; drittens der Gewinn und die Chancen eines einheitlichen Prozessrechtes für die Wissenschaft und die Anwaltschaft; viertens die Erleichterung des interkantonalen Einsatzes des Personals der Strafbehörden; fünftens die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene; sechstens die Tatsache, dass die Rechtsprechung zur Bundesverfassung und zur Europäischen Menschenrechtskonvention das Prozessrecht seit langem anhaltend beeinflusst und die verschiedenen Prozessordnungen angleicht.

Für die angestrebte Vereinheitlichung sprechen also vor allem drei Argumente. Das erste Argument betrifft die gesteigerte Effizienz: Einheitliche Regelungen erleichtern die interkantonale und internationale Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden, was die Verbrechensbekämpfung erleichtert. Das zweite Argument betrifft die Stärkung der Rechtsgleichheit. Obwohl das materielle Strafrecht bereits grösstenteils vereinheitlicht ist, bestehen aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensordnungen nach wie vor Rechtsungleichheiten, die es zu beseitigen gilt. Das dritte Argument betrifft die Erhöhung der Rechtssicherheit: Ein einheitliches Prozessrecht ermöglicht es den Behörden, der Anwaltschaft, den Privaten, der Wissenschaft und der Wirtschaft, die Rechtslage zuverlässiger einzuschätzen.

Die neue eidgenössische Strafprozessordnung löst nun die bisherigen 26 kantonalen Strafprozessordnungen ab und ersetzt zudem den alten Bundesstrafprozess. Ausgeklammert bleiben, zumindest vorläufig, der Militärstrafprozess und das Verwaltungsstrafverfahren gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht. Dagegen sind zahlreiche andere strafprozessuale Bestimmungen in die neue StPO integriert, die heute in anderen Erlassen des Bundes enthalten sind, aber in den Regelungsbereich einer Strafprozessordnung gehören.

Die Botschaft 05.092 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes enthält zwei Gesetzentwürfe, nämlich den Entwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung und den Entwurf für eine Schweizerische Jugendstrafprozessordnung. Es ist richtig, dass die Jugendstrafprozessordnung als Lex specialis zur StPO ausgestaltet ist und nur Regeln enthält, in denen der Strafprozess gegen Jugendliche von der StPO abweicht.

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat am 12. September 2006 auch beschlossen, auf die Vorlage Jugendstrafprozessordnung einzutreten. Gleichzeitig ersuchten wir aber das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, unserer Kommission verschiedene Organisationsmodelle, welche aufgrund der vorgesehenen Jugendstrafprozessordnung möglich wären, darzulegen - dies insbesondere mit Blick auf die kleinen Kantone.

An der folgenden Sitzung vom 16. Oktober 2006 schlug der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vor, das Geschäft Jugendstrafprozessordnung vorläufig auszusetzen. Bei der Überprüfung der Anregungen unserer Kommission habe man feststellen müssen, dass der Entwurf, wie ihn der Bundesrat verabschiedet habe, mehrere Fragen im Zusammenhang mit dem Modell nur unklar oder gar nicht regle und dass die Beanstandungen, wie sie von den kleineren Kantonen erhoben worden sind, zutreffen würden.

Unsere Kommission erklärte sich mit dem Aussetzen der Beratung der Jugendstrafprozessordnung einverstanden. Dies wird nun dem Departement und dem Bundesrat Gelegenheit zu einer umfassenden Überprüfung und Verbesserung des Entwurfs geben. Die Hinweise von Praktikern auf Unklarheiten oder gar Widersprüche müssen geprüft werden. Wir verlangten aber vom Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, dass die überarbeitete Vorlage baldmöglichst und mit einem entsprechenden Bericht unserer Kommission wieder unterbreitet werde, damit wir die Beratungen fortsetzen können.

Zur Vorlage des Bundesrates und zum gewählten Modell: Die neue Bundesstrafprozessordnung ist weder eine Synthese von 27 Prozessordnungen noch ein für die Schweiz vollständig neues Strafprozessrecht. Sie knüpft an bestehende Verfahrensformen und Verfahrensinstitute an, soweit sich diese bewährt haben. Wo es notwendig und sinnvoll ist, wird Bestehendes weiterentwickelt. Das Ziel ist es, einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der es erlaubt, in jedem Einzelfall zwischen den im Strafverfahren involvierten, einander diametral entgegenstehenden Interessen einen gerechten Ausgleich zu finden.

In zentralen Fragen wird daher versucht, eine ausgewogene Lösung vorzuschlagen. Dies gilt etwa für die Rolle der Polizei im Vorverfahren, für die Ausgestaltung der Verteidigungsrechte, für die Stellung des Opfers, für die Voraussetzungen für das Ergreifen von Zwangsmassnahmen und deren Kontrolle oder für die Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems. Bewährtes zu übernehmen bedeutet nicht, sich Neuerungen zu verschliessen. Dazu gehört etwa die Einführung eines gemässigten oder, anders gesagt, eines beschränkten Opportunitätsprinzips - wir werden darauf zurückkommen, ich verweise auf Artikel 8.

Ein vereinheitlichtes Verfahrensrecht bedeutet nicht notwendigerweise auch eine Vereinheitlichung der in Bund und Kantonen tätigen Strafbehörden. Ich glaube, es ist wichtig, dass wir das auch beim Eintreten betonen. Trotz des Anspruchs auf Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes sieht die Vorlage davon ab, den Kantonen und dem Bund für die [PAGE 983] Organisation der Strafbehörden enge Vorgaben zu machen. Soweit dies für die Vereinheitlichung nicht absolut notwendig ist, sollen die Kantone ihre Strafbehörden entsprechend ihren Bedürfnissen und Traditionen organisieren können. Sie regeln weiterhin - mit dem erwähnten Vorbehalt - Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse ihrer Behörden sowie die Aufsicht über sie. Bei Kollegialgerichten können sie die Grösse der Spruchkörper bestimmen. Erstinstanzlichen Gerichten können ferner spezialisierte Aufgaben zugewiesen werden; beispielsweise kann für Wirtschaftssachen ein erstinstanzliches kantonales Gericht geschaffen werden. Auch sind die Kantone weiterhin befugt, in ihren Polizeigesetzen Regelungen im Bereich der Sicherheitspolizei zu treffen. Ebenfalls können die Kantone bezüglich der Organisation und der administrativen Unterstellung der Polizei ihre heute praktizierten Organisationsmodelle weiterführen. Eine Vereinheitlichung des Verfahrensrechtes bedingt also nicht zwingend auch eine Vereinheitlichung der gesamten Gerichtsorganisation. Diese ist denn auch von Verfassung wegen grundsätzlich nach wie vor den Kantonen überlassen - ich verweise auf Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung.

Auf der anderen Seite ist eine Vereinheitlichung des Verfahrens ohne gewisse organisatorische Grundentscheide nicht möglich. So gehören zu einem einheitlichen Prozessrecht eine einheitliche Umschreibung der sachlichen Zuständigkeit der Strafgerichte, ein einheitliches Rechtsmittelsystem und vor allem ein einheitliches Strafverfolgungsmodell. Eine Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes macht nämlich nur dann Sinn, wenn gleichzeitig auch eine Vereinheitlichung des Strafverfolgungsmodells erfolgt. Zahlreiche rein verfahrensrechtliche Folgen hängen davon ab, welche Behörden bei der Ermittlung im Einzelnen zuständig sind. Die neue Bundesstrafprozessordnung sieht für die Strafverfolgung das Staatsanwaltschaftsmodell vor. Dieses Modell verzichtet auf den Untersuchungsrichter. Es bietet den Vorzug, dass im Vorverfahren kein Handwechsel vom Untersuchungsrichter zum Staatsanwalt mehr stattfindet. Somit entfällt ein grosser zeitlicher und personeller Aufwand. Die Staatsanwaltschaft steht dem polizeilichen Ermittlungsverfahren vor, führt die Untersuchung, erhebt die Anklage und vertritt diese vor den Gerichten. Üblicherweise leitet sie im Einzelfall auch die Kriminalpolizei oder ist dieser gegenüber weisungsberechtigt. Durch die Einheitlichkeit von Ermittlung, Untersuchung und Anklageerhebung soll ein hoher Grad an Effizienz in der Strafverfolgung erreicht werden. Als Gegengewichte wirken Massnahmen, die einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft schaffen sollen, nämlich ein Zwangsmassnahmengericht und die ausgebauten Verteidigungsrechte. Sieben Kantone wenden heute das Staatsanwaltschaftsmodell an: Basel-Stadt, Tessin, St. Gallen, Appenzell Innerrhoden, Solothurn, Zürich und Basel-Landschaft. Im Vernehmlassungsverfahren sprachen sich 15 Kantone für dieses Modell aus.

Nebst der Vereinheitlichung des Strafverfolgungsmodells möchte ich hier auf einige weitere ausgewählte Neuerungen hinweisen:

Das Opportunitätsprinzip wird im Vergleich zur geltenden Regelung des Strafgesetzbuches ausgebaut. Wie in verschiedenen Kantonen soll ein Verzicht auf die Strafverfolgung immer dann erfolgen dürfen, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens unter praktischen Gesichtspunkten überflüssig erscheint. Die Strafverfolgungsbehörden können auf diese Weise massgeblich entlastet werden. Anders als in gewissen Kantonen der Romandie nennt das Gesetz allerdings die Gründe abschliessend, bei deren Vorliegen auf die Strafverfolgung verzichtet werden kann. Der Staatsanwaltschaft wird also keine Blankovollmacht erteilt. Das unbeschränkte Opportunitätsprinzip ist in den welschen Kantonen Waadt, Neuenburg, Genf und Jura bekannt, während die meisten Kantone der Deutschschweiz inzwischen ein beschränktes oder gemässigtes Opportunitätsprinzip kennen.

Als weitere Neuerung ist zu erwähnen, dass die starke Stellung des Staatsanwaltes durch einen Ausbau der Verteidigungsrechte kompensiert wird. Insbesondere kann die Verteidigung bereits bei der ersten Einvernahme der beschuldigten Person teilnehmen - Stichwort: Anwalt der ersten Stunde.

Zwangsmassnahmen - das heisst Untersuchungshaft, Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs usw. - müssen durch ein unabhängiges Gericht angeordnet bzw. genehmigt werden. Zu diesem Zweck werden spezielle Zwangsmassnahmengerichte eingeführt.

Hat die beschuldigte Person die Straftat eingestanden, ist die weitere Durchführung eines aufwendigen und teuren Verfahrens oftmals kaum sinnvoll. In solchen Konstellationen kann auf Antrag des Angeschuldigten ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden. Soweit dann im konkreten Fall keine Freiheitsstrafe über fünf Jahre in Betracht kommt, können die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft über Schuld und Strafe eine Vereinbarung treffen, welche anschliessend gerichtlich zu genehmigen ist.

Der Vereinfachung von Verfahren dient auch das Strafbefehlsverfahren. Im Wesentlichen können Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten durch einen Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft als Strafbefehl ausgesprochen werden. Verlangt die beschuldigte Person keine gerichtliche Beurteilung, so wird der Strafbefehl zum vollstreckbaren Strafurteil. Gegenüber den kantonalen Regelungen wird die Grenze für die Beurteilung im Strafbefehlsverfahren erhöht.

Zur Entlastung der Justiz soll auch die Möglichkeit der einzelgerichtlichen Beurteilung beitragen. Die Kantone können vorsehen, dass Delikte, für die im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in Betracht kommt, von einem Einzelgericht beurteilt werden. Die Höhe der Spruchkompetenz entspricht der Grenze für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges.

Die Erfahrung zeigt, dass eine Verurteilung für das Opfer oft weniger zufriedenstellend ist als eine einvernehmliche Streitbeilegung. Die Vorlage sieht deshalb vor, dass die Staatsanwaltschaft unter gewissen Voraussetzungen Vergleichsverhandlungen führen kann.

Schliesslich werden die Rechtsmittelwege vereinfacht. Der Entwurf sieht auf kantonaler Ebene nur noch drei Rechtsmittel vor: Berufung, Beschwerde und Revision. Andere Rechtsmittel wie z. B. die Nichtigkeitsbeschwerde führen zu einer unnötigen Komplizierung der Rechtslage und werden deshalb abgeschafft.

Nun zu den Arbeiten und Anträgen Ihrer Kommission: Ihre Kommission hat sich von April bis Oktober dieses Jahres während sechs Sitzungstagen mit dieser Vorlage befasst und sie, wie erwähnt, am 16. Oktober einstimmig verabschiedet. Ihrer Kommission ging es insbesondere darum, mit der neuen StPO eine Verfahrensordnung zu schaffen, die die Effizienz der Strafverfolgung steigert, die den Bedürfnissen der Praxis Rechnung trägt und die nicht zu einer Verteuerung der Strafjustiz führt. Die StPO muss ein faires Verfahren garantieren, aber nicht ein Verfahren, das das Opfer zum Täter macht. Es darf nicht das Ziel sein, die Verfahren zu verlängern, sondern es muss das Ziel sein, diese zu verkürzen. Wenn wegen langen Verfahren die Verjährung eintritt und nur deswegen keine Verurteilung erfolgt, ist dies frustrierend und wird von der Bevölkerung nicht verstanden.

Die Kommission folgt bei den Änderungen der Vorlage vor allem zwei leitenden Prinzipien. Das erste ist die Verbesserung der Effizienz des Verfahrens. Es ist das Ziel, mit den verfügten Mitteln dem Strafanspruch des Staates gerecht zu werden. Verschleppte Verfahren nützen niemandem, weder dem Opfer noch dem Täter noch dem Staat. Es gilt aber nicht, mit der beschuldigten Person möglichst "kurzen Prozess" zu machen. Es geht vielmehr darum, die Verfahrensabläufe zu optimieren.

Ein zweites Prinzip ist die Aufhebung von zu detaillierten Regelungen. Wir stellten fest - verschiedene Kreise der Justiz haben uns darauf hingewiesen -, dass die Vorlage zu detaillierte Regelungen enthielt. Tatsächlich hat eine zu hohe Regelungsdichte zur Folge, dass die Vorlage unnötig kompliziert wird, dass sie der Praxis und Bürgernähe nicht dienlich ist, dass sie die richterliche Rechtsfortbildung verhindert, dass sie ein Fallstrick für die Strafverfolgungsbehörden mit [PAGE 984] einer erhöhten Anfälligkeit bezüglich der Rechtsmittel darstellt, dass sie die angestrebte Effizienz behindert und dass sie das Gesetz revisionsanfällig macht. Wo es Sinn machte, haben wir daher auf zu detaillierte Regelungen verzichtet.

Die Kommission prüfte auch, inwieweit der Handlungsspielraum der Kantone in bestimmten Punkten erweitert werden könnte. Dies stellt eine schwierige Interessenabwägung dar. Die Kommission hat ihr Möglichstes getan, kann aber nicht weiter gehen, ohne die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes zu gefährden. Wir werden in der Detailberatung sicher auf diesen Punkt zurückkommen.

Nun noch zu einigen wichtigen Themen:

1. Zustimmung zum Anwalt der ersten Stunde: Das Konzept des Anwalts der ersten Stunde sieht vor, dass die beschuldigte Person Anspruch darauf hat, dass ihre Verteidigung bereits an der ersten polizeilichen Einvernahme teilnehmen kann - Artikel 156. Die Kommission hat diesen Punkt vertieft geprüft; sie hat die von den Vertretern der Polizei geäusserten Befürchtungen untersucht. Es wurden Verlangsamung des Verfahrens, Kostenzunahme usw. geltend gemacht. Wir haben deshalb Anhörungen zu diesem Thema durchgeführt und insbesondere auch Vertreter des Polizeibeamtenverbandes eingeladen. Nach sehr eingehenden Abklärungen hat die Kommission schliesslich dieser Regelung zugestimmt, dies vor allem aufgrund der guten Erfahrungen der Kantone, die bereits eine solche Regelung kennen oder diese vor kurzem eingeführt haben, wie z. B. Solothurn und St. Gallen.

2. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Straffung des Hauptverfahrens: Der Entwurf des Bundesrates unterscheidet in den Artikeln 344 und 345 zwischen einer ordentlichen Beweisaufnahme und einer vereinfachten Beweisaufnahme. In der Kommission stellten wir fest - nicht zuletzt aufgrund verschiedener Eingaben aus der Praxis von Gerichten und Untersuchungsbehörden -, dass diese Unterscheidung zu starr ist. In Zusammenarbeit mit der Verwaltung unterbreitet Ihnen daher die Kommission einen Vorschlag, der die beiden Bestimmungen zusammenführt zu einer Bestimmung, die in der Praxis auch flexibler gehandhabt werden kann. Der neue Vorschlag wird das Prinzip einer beschränkten Unmittelbarkeit durchsetzen. Es müssen nicht alle Beweise noch einmal abgenommen werden; dem Gericht bleibt die Möglichkeit, Beweise neu abzunehmen, entweder von sich aus oder auf Antrag. Angesichts der gut ausgebauten Parteiöffentlichkeit im Vorverfahren lässt es sich rechtfertigen, dass in der Hauptverhandlung nur eine beschränkte Unmittelbarkeit gilt.

3. Verbesserung der Effizienz des Strafbefehlsverfahrens: Beim Strafbefehlsverfahren - das finden Sie in den Artikeln 355ff. - spricht sich die Kommission für gewisse Änderungen zur Verbesserung der Effizienz des Verfahrens aus. So streicht die Kommission die Bestimmung, wonach die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in jedem Fall zu verhören. Sie beantragt überdies, dass auf das Recht der Privatklägerschaft, gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben, verzichtet werden soll. Entgegen dem Antrag des Bundesrates soll der Strafbefehl zudem keine kurze Begründung des Strafmasses mehr enthalten müssen.

4. Die Kommission beantragt Ihnen auch, dass für die Übertretungen kein eigenes Strafverfahren vorzusehen ist und im Wesentlichen das Strafbefehlsverfahren anzuwenden ist, eine Lösung, die wir Ihnen zusammen mit dem Bundesrat vorschlagen.

5. Zur Einführung eines abgekürzten Verfahrens: Die Kommission befürwortet ein solches. Es ermöglicht der Staatsanwaltschaft, das Vorverfahren auszulassen und den Fall direkt zur Aburteilung an das erkennende Gericht zu bringen, sofern, mindestens dem Grundsatz nach, ein Geständnis und auch eine Anerkennung allfälliger Zivilansprüche vorliegen. Um eine umfassende Anwendung dieses Verfahrens zu gewährleisten, beantragt die Kommission, der Privatklägerschaft nicht mehr die Möglichkeit einzuräumen, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft abzulehnen. Das steht in Artikel 367 Absatz 2.

6. Zur Mediation: Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, die in der Botschaft enthaltene Mediation gemäss Artikel 317 im Erwachsenenstrafrecht zu streichen. Das Ziel der Mediation wäre es, eine zwischen dem Täter oder der Täterin und dem Opfer frei verhandelte Lösung zu finden. Die Kommission weist darauf hin, dass der Anwendungsbereich der Mediation im Strafrecht, vor allem im Erwachsenenstrafrecht, sehr klein ist. Denn die Strafverfolgung ist allein Angelegenheit des Staates, und sie ist nicht verhandelbar. Zudem würden die Kantone verpflichtet, ein kostspieliges System einzurichten. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der in Artikel 316 der Vorlage vorgesehene Vergleich eine ähnliche Funktion hat. Sie werden hören, dass Ihnen eine Minderheit beantragt, die vorgesehene Mediation beizubehalten oder den Kantonen zumindest freizustellen, ob ein solches Verfahren einzuführen sei oder nicht.

Zur Umsetzung beziehungsweise zum Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung: Ihre Kommission hat sich auch Überlegungen betreffend die Anschlussgesetzgebung von Bund und Kantonen gemacht und sich vom Bundesrat über die beabsichtigten Termine des Inkrafttretens orientieren lassen. Das Ziel ist, dass das eidgenössische Parlament die Vorlage noch in dieser Legislatur definitiv verabschiedet, daneben sollten auch die Anpassungen der Behördenorganisation vorbereitet werden können. Hinsichtlich der Kantone ist vorgesehen, dass diese parallel zur parlamentarischen Beratung die Einführungsgesetze erarbeiten, damit die Kantone Ende 2007, wenn die Vorlage die parlamentarischen Beratungen durchlaufen haben wird, idealerweise auch bereit wären. Die Anpassungen müssten dann in den Kantonen noch beschlossen werden. Es handelt sich dabei um Parlaments- oder sogar Volksentscheide oder um Regierungsentscheide.

Auf der Ebene des Bundes besteht dringender Handlungsbedarf; ich habe hier im Rat schon mehrmals darauf hingewiesen, auch als Berichterstatter der GPK. Die GPK des Nationalrates gelangte mit Brief vom 28. März 2006 an die beiden Kommissionen für Rechtsfragen und wies auf die Probleme des Strafverfahrensrechtes auf eidgenössischer Ebene und auf den dringlichen Handlungsbedarf hin.

Die GPK erklärt in ihrer Eingabe, im Rahmen ihrer Oberaufsicht habe sie wiederholt festgestellt, dass die geltende Bundesstrafrechtspflege ein wesentliches Hindernis für eine effiziente Umsetzung der neuen Bundeskompetenzen in der Strafverfolgung sei. Sie weist mit der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht darauf hin, dass eine rasche Revision der Bundesstrafprozessordnung dringend geboten sei. Das heutige, zweistufige Strafverfahren mit den gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft und die Bundeskriminalpolizei und der Voruntersuchung durch das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt mit anschliessender Rücküberweisung an die Bundesanwaltschaft zur Anklageerhebung bringe einen grossen Effizienzverlust mit sich. Daher soll das zweistufige Strafverfahren mit der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung raschestmöglich aufgehoben werden.

Die GPK ersuchte die Kommission für Rechtsfragen, nach einer möglichst raschen Vereinfachung des Bundesstrafverfahrens zur Entlastung der Strafverfolgungsbehörde des Bundes zu suchen und eine Teilrevision der Bundesstrafprozessordnung als Übergangslösung oder eine vorgezogene Inkraftsetzung der neuen Strafprozessordnung in Bezug auf den Bund zu prüfen. Unsere Kommission ist der Auffassung, dass in Bezug auf das Bundesstrafverfahren tatsächlich ein dringender Handlungsbedarf besteht, und ersucht den Bundesrat daher, alles daranzusetzen, dass der Bundesteil der neuen Strafprozessordnung vorgezogen werden kann, das heisst, dass sie für den Bund in Kraft gesetzt werden kann, auch wenn eine gleichzeitige Inkraftsetzung für die Kantone wegen der kantonalen Anschlussgesetzgebungen noch nicht möglich sein sollte.

Abschliessend danke ich allen jetzigen und früheren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes für ihre Arbeit am grossen Werk der Schweizerischen Strafprozessordnung, insbesondere [PAGE 985] aber auch für die gute Zusammenarbeit mit unserer Kommission für Rechtsfragen. Ich danke ebenfalls meinen Kolleginnen und Kollegen aus unserer Kommission für Rechtsfragen für ihr Mitwirken bei der Vorberatung dieser sehr umfangreichen Vorlage.

Namens der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen Eintreten und Zustimmung zur Vorlage.

Noch ein Hinweis zur Fahne: Bei zahlreichen Artikeln finden Sie den Vermerk "Betrifft nur den französischen Text". Dies ist darauf zurückzuführen, dass wir festgestellt haben, dass der französische Text, das heisst die französische Übersetzung, zum Teil nicht mit dem entsprechenden deutschen Text übereinstimmt. Daher diese Hinweise, aber materiell gibt es da kein Problem. Ein weiterer Hinweis: In der Detailberatung werden wir uns bei der Berichterstattung aufteilen: Einen Teil der Berichterstattung werden die Kollegen Dick Marty und Alain Berset übernehmen.