Stamm Luzi · Nationalrat · 2000-10-05
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-10-05
Wortprotokoll
Die Kommission beantragt Ihnen, festzuhalten und nicht auf die Initiative einzutreten. Der Ständerat hat dieses Geschäft nach den Äusserungen unseres ehemaligen Kollegen Rudolf Keller im Zusammenhang mit dem Streit über die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg in Angriff genommen.
[PAGE 1171] Das brachte einen Teil des Parlamentes dazu, zu sagen, die momentanen Bestimmungen betreffend die parlamentarische Immunität seien zu grosszügig bemessen. Zur Diskussion stand im Ständerat auch, die so genannte relative Immunität völlig zu streichen. Sie wissen: So weit ist es nicht gekommen, vielmehr obsiegte eine Variante, die verlangte, die relative Immunität sei grundsätzlich beizubehalten, aber einschränkend auszugestalten.
Ich entnehme dem Bericht der damaligen ständerätlichen Kommission, man wolle folgende beiden Fälle berücksichtigen: einerseits die Fälle strafbarer Handlungen gegen die Amtspflicht, Artikel 312ff. StGB, wenn National- oder Ständeräte im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit Kenntnis erhalten haben von Vorgängen, die sie dann unerlaubterweise nach aussen tragen; anderseits diejenigen Fällen, in welchen Parlamentsmitglieder "in Vorträgen, einem Schrifterzeugnis und an öffentlichen Diskussionen" strafbare Handlungen begehen, die in engem Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen.
Unsere Kommission beantragt Ihnen, wie gesagt, auf die Vorlage nicht einzutreten, auf eine Neuregelung zu verzichten, und zwar hauptsächlich aus folgendem Grund: Auch eine neue Formulierung, wie sie der Ständerat vorschlägt, führt dazu, dass wir im Einzelfall eine Güterabwägung vorzunehmen haben. Gemäss der heutigen Regelung muss vorfrageweise untersucht werden, ob ein Zusammenhang zwischen der geltend gemachten strafbaren Handlung und der amtlichen Tätigkeit oder Stellung des Parlamentariers gegeben sei. Die Frage, ob ein Delikt etwas mit der Stellung als Parlamentarier zu tun hat, würde künftig einfach durch die Frage ersetzt, ob der Zusammenhang unmittelbar sei; am Problem ändert sich nichts.
Schlussbemerkung: Wenn das Parlament das Gefühl hat, die heutige Praxis sei zu "grosszügig", so kann dies jederzeit durch eine Verschärfung der Praxis geändert werden. Eine Gesetzesänderung ist deshalb nicht notwendig. Bemerkenswert ist, dass die Kommission für Rechtsfragen an ihrer Sitzung vom 26. Oktober 1999 ohne eine einzige Gegenstimme für Nichteintreten votierte. Wenn schon die Kommission Ihnen dies ohne eine einzige Gegenstimme beantragt, so schliesse ich mich selbstverständlich an und bitte Sie festzuhalten.