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Wicki Franz · Ständerat · 2006-12-07

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-07

Wortprotokoll

Wir kommen zum 3. Abschnitt, "Vergleich und Mediation". Die Kommission hat sich eingehend mit den Artikeln 316, "Vergleich", und 317, "Mediation", befasst. Bei Antragsdelikten hängt das Strafverfahren vom formell gestellten Antrag ab; dieser ist eine Voraussetzung. Für diese Antragsdelikte sehen bereits heute zahlreiche kantonale Gesetzgebungen ein Vergleichs- oder Sühneverfahren vor. Dabei versucht die Verfahrensleitung, eine Einigung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person herbeizuführen mit dem Ziel, dass der Antrag zurückgezogen wird und damit die Strafverfolgung dahinfällt. Dies wird nun auch in Artikel 316 vorgesehen. Ein Vergleich ist auch gemäss Absatz 2 von Artikel 316 möglich, dies im Rahmen einer Wiedergutmachung gemäss Artikel 53 des neuen StGB, wo vorgesehen ist, dass von der Strafverfolgung abgesehen werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, der Täter den Schaden deckt und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen.

Artikel 317 enthält eine ausserordentlich lange Bestimmung betreffend die Mediation. Es ist eine der umfangreichsten Bestimmungen in diesem Gesetzentwurf. Gemäss der Vorlage des Bundesrates wären Bund und Kantone verpflichtet, die Modalitäten für den Einsatz von Mediatoren im Strafverfahren zu bestimmen, die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen festzulegen und Bestimmungen über die Berufsregeln, die Registereintragung und die Aufsicht zu erlassen. Dies hätte zur Folge, dass die Kantone entsprechende Einrichtungen schaffen müssten und demzufolge auch mit den entsprechenden Kosten belastet würden.

Im Zivilprozess, wo sich zwei Personen gegenüberstehen, kann die Mediation durchaus Sinn machen. Auch im Jugendstrafverfahren kann die Mediation sicher etwas bringen. Im Erwachsenenstrafrecht haben wir, wie dies in Artikel 2 der Vorlage statuiert ist, das Strafjustizmonopol des Staates. Die Strafverfolgung ist allein Angelegenheit des Staates, wir sprechen daher von Offizialdelikten. Nur wenige strafbare Handlungen sind Antragsdelikte. Der Anwendungsbereich der Mediation im Strafrecht ist daher äusserst klein. Denn es wäre das Ziel der Mediation, eine zwischen dem Täter oder der Täterin und dem Opfer frei verhandelte Lösung zu fördern.

Aus diesen Gründen hat die Kommission mit 7 zu 4 Stimmen entschieden, die Streichung von Artikel 317 betreffend die Mediation zu beantragen. Der Bundesrat erklärte, er opponiere nicht gegen den Streichungsantrag, und er wies darauf hin, dass bei Strafverfahren zu Offizialdelikten eine Mediation kaum möglich sei. Es gehe ja darum, dass ein Täter verurteilt oder ein Nichttäter freigesprochen werde. Bei den Antragsdelikten sei ein Vergleichsverfahren gemäss Artikel 316 nach wie vor möglich. Auch anerkannte der Bundesrat die Einwände betreffend die Kostenbelastung des Staates und vor allem der Kantone.

Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zuzustimmen und Artikel 317 zu streichen.

Wir haben zwei Minderheitsanträge: Die Minderheit I möchte die Fassung des Bundesrates aufnehmen, die Minderheit II möchte es den Kantonen im Sinne eines Eventualantrages ermöglichen, ein solches Mediationsverfahren einzuführen.