Wicki Franz · Ständerat · 2006-12-07
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-07
Wortprotokoll
Zu den Artikeln 300 und 301: In Artikel 300 ist das allgemeine Anzeigerecht festgelegt, ein Recht, das mit dem geltenden Strafprozessrecht übereinstimmt. Wenn die anzeigeerstattende Person nicht Geschädigte oder Privatklägerin ist, stehen ihr keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. Hingegen wird in Absatz 2 festgelegt, dass die Strafbehörden verpflichtet sind, der anzeigeerstattenden Person auf deren Anfrage hin mitzuteilen, was mit der Strafanzeige passiert ist, also ob ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder ob es durch Strafbefehl, Anklageerhebung oder Einstellung abgeschlossen wurde. Damit geht der Entwurf über die heute verbreitete Rechtslage und Praxis hinaus. Einzelheiten oder Begründungen sind jedoch nicht anzugeben.
In Artikel 301 ist geregelt, wer zur Anzeige verpflichtet ist. In den geltenden Strafprozessordnungen ist dies heute unterschiedlich geregelt. Gemäss dem Entwurf sind jene Personen zur Strafanzeige verpflichtet, die einer Strafbehörde im Sinne der Artikel 12 bis 21 angehören. Was die Anzeigepflicht der übrigen Behördenmitglieder betrifft, überlässt es Absatz 2 Bund und Kantonen, dies zu regeln. Von den Anzeigepflichten zu unterscheiden sind die Auskunfts- und die Meldepflichten, die für gewisse Berufspersonen gelten. Soweit den Kantonen die Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der jeweiligen Berufspersonen zusteht, werden dies die Kantone nach wie vor regeln, so beispielsweise, welche Gesundheitsfachpersonen aussergewöhnliche Todesfälle zu melden haben.
Dies zu den Artikeln 300 und 301; zu den Artikeln 302 und 303 habe ich keine Bemerkungen.