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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-07

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07

Wortprotokoll

Artikel 69 regelt die Bild- und Tonaufnahmen bei Gerichtsverhandlungen. Wir haben Ihnen eine Fassung vorgelegt, wonach die Aufnahmen nicht erlaubt sind, aber von der Verfahrensleitung gestattet werden können. Die Kommission lehnt das grundsätzlich ab und sagt: Auch die Verfahrensleitung kann das nicht gestatten. Solche Aufnahmen sollen nicht gestattet sein.

Ich habe aus zwei Gründen Verständnis dafür. Erstens verbieten die Regelungen der grösseren Anzahl der Kantone diese Aufnahmen generell. Wenn wir das vereinheitlichen müssen, muss man auf diese Praxis etwas Rücksicht nehmen. Es ist zweitens nicht abzuerkennen, dass diese Aufnahmetätigkeit mit den selektiven Ausstrahlungen - das erleben Sie ja in Amerika bei spektakulären Prozessen - natürlich die Verfahrensleitung unter Druck setzt. Wenn sie dann Nein sagt, setzt sie sich nochmals unter Druck, weil sie den Anschein erweckt, die Tätigkeit der Verfahrensleitung nicht richtig zu machen und Angst vor solchen Aufnahmen zu haben.

Darum sind wir der Meinung - schon weil Bild- und Tonaufnahmen über laufende Prozesse das urteilende Gericht unter Druck setzen können -, dass es besser sei, dass man sie allgemein verbiete.

Wir schliessen uns also dem Antrag der Kommission an.

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