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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-10-05

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-10-05

Wortprotokoll

Die Motion Freund zielt darauf ab, den Familiennachzug zu beschränken, um Missbräuche zu bekämpfen. Dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zum Teil missbraucht werden, wissen die Behörden des Bundes und der Kantone. Die überwiegende Mehrheit der in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländer verhält sich aber nicht missbräuchlich. Die vorkommenden Missbräuche und Missstände im Ausländerrecht müssen aber konsequent bekämpft werden. Darüber darf sicher kein Zweifel bestehen.

Im Entwurf für ein Bundesgesetz schlägt der Bundesrat deshalb verschiedene neue und griffige Bestimmungen zur Bekämpfung von Missbräuchen vor. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern sollen nur dann einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie in der Schweiz zusammenleben. Kinder, die nicht sofort zusammen mit ihren Eltern einreisen, sollen nur während einer Rahmenfrist von fünf Jahren nachgezogen werden können. Damit kann verhindert werden, dass Kinder erst kurz vor ihrer Volljährigkeit, wenn das Familienleben nicht mehr im Vordergrund steht, allein zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen. Mit dem Straftatbestand "Täuschung der Behörden" soll neu die Irreführung der Behörden aller Stufen strafrechtlich verfolgt werden können. Davon erfasst werden aber auch Personen, die eine Scheinehe oder Ausländerrechtsehe eingehen oder vermitteln. Mit diesen Massnahmen erhalten die Behörden die Möglichkeit, angemessen und situationsgerecht zu handeln.

Die in der Motion geforderten Voraussetzungen für den Familiennachzug werden im Wesentlichen bereits heute verlangt. Ein Nachzug von Familienangehörigen ist nur möglich, wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, die Familie über eine geeignete Wohnung verfügt und keine Ausweisungsgründe vorliegen.

Die in der Motion vorgeschlagenen neuen Bedingungen sind dagegen untauglich. Die vorgesehene fünfjährige Wartefrist verhindert eben gerade die rasche, angestrebte Integration der Kinder. Kinder sollten möglichst frühzeitig in der Schweiz eingeschult werden. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht ein Anspruch auf Nachzug lediger Kinder bis zum 18. Altersjahr, wenn die Eltern ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzen und das Gesuch nicht missbräuchlich ist. Auch nach Artikel 10 Absatz 1 der Uno-Kinderrechtskonvention ist der Nachzug von Kindern wohlwollend, human und beschleunigt zu handhaben.

Ich kann Ihnen aber versichern, dass der Bundesrat mit dem neuen Ausländergesetz, das sich zurzeit in der Vernehmlassung befindet, die erkannten Probleme im Migrationsbereich angeht. Mit den zusätzlichen Massnahmen im Asylbereich sind bedeutende Schritte eingeleitet worden.

Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, diese Motion nicht zu überweisen.