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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-07

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07

Wortprotokoll

In diesem Kapitel geht es ja um den Ausstand. Bei Artikel 54 geht es insbesondere um die Ausstandsgründe. Der Bundesrat legt Ihnen eine Formulierung vor, wie sie im Bundesgerichtsgesetz steht. Die Kommission legt Ihnen eine etwas weiter gefasste Formulierung vor, nämlich eine Formulierung, die der heutigen Regelung im Bundesrechtspflegegesetz ähnlich ist. Es ist zuzugeben, dass die Fassung des bundesrätlichen Entwurfs, die für das Bundesgericht gilt und weiterhin gelten soll, für die Kantone etwas zu einschränkend ist, da namentlich in kleinen Kantonen häufiger eine Personenverwandtschaft bis zum dritten Grade über mehrere Instanzen hinaus anzutreffen ist. Es ist in einem Kanton also zum Beispiel häufiger so, dass ein Onkel irgendwo in einer unteren Instanz entschieden hat und der Neffe in einer oberen Instanz, was im Extremfall dazu führen würde, dass man im Kanton gar keine Leute finden würde, welche die Erfordernisse erfüllen würden. Darum sind wir mit einer zweiteiligen Lösung einverstanden: Für die Kantone gilt die von der Mehrheit beantragte Ausstandspflicht, für das Bundesgericht - dort sind natürlich viel mehr Möglichkeiten vorhanden - gilt eine andere.

Buchstabe b können wir eigentlich erst behandeln, wenn wir Artikel 317 zum Thema Mediation beschlossen haben. Von der Kommissionsmehrheit wird hier der Mediator ausgeschlossen, weil sie beantragt, kein obligatorisches Mediationsverfahren vorzusehen. Je nachdem müssten wir also darauf zurückkommen, wenn wir Artikel 317 behandelt haben.