Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-10-05
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-10-05
Wortprotokoll
Es geht in dieser Interpellation um die Voraussetzungen für den Familiennachzug, und es wird vor allem die Frage aufgeworfen, ob die Kantone das Erfordernis der genügenden finanziellen Mittel einheitlich handhaben und ob die genügenden finanziellen Mittel vom Aufenthaltsstatus der bereits in der Schweiz ansässigen Person abhängig sind.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Familiennachzugs sind detailliert in der Antwort des Bundesrates enthalten. Sofern ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht, kann der Familiennachzug aus finanziellen Gründen nur verweigert werden, sofern die Gefahr der erheblichen und fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit besteht. Demgegenüber muss der Jahresaufenthalter, der seine Familie nachziehen will, laut den Bestimmungen der Begrenzungsverordnung genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie haben.
Für die Beurteilung der genügenden finanziellen Mittel ziehen die zuständigen kantonalen Behörden bei diesen Gesuchen in aller Regel die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, die so genannten SKOS-Richtlinien, bei. Die Frage der genügenden finanziellen Mittel wird nach Inkrafttreten des bilateralen Abkommens über den freien Personenverkehr wesentlich an Bedeutung verlieren. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem EU-Raum werden beim Familiennachzug die genügenden finanziellen Mittel nicht mehr vorausgesetzt. Nach den massgebenden Bestimmungen werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei unverschuldeter Fürsorgeabhängigkeit in der Regel auch nicht mehr weggewiesen werden.
Sie haben das Problem der illegal anwesenden Kinder erwähnt. Wenn wir eine Gesetzgebung wollen und eine Gesetzgebung haben, dann wollen wir auch Missbräuche verhindern, und gerade das sind Umgehungen unserer heutigen Gesetzgebung, die aus menschlichen Überlegungen nachvollziehbar sind. Aber meines Erachtens, gerade mit Blick auf das neue Ausländergesetz, verliert diese Problematik an Bedeutung, weil eben im neuen Ausländergesetz gemäss dem Entwurf, der vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegeben wurde, qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugelassen werden sollen. Dort ist auch die Lohnproblematik eine andere, und entsprechend entschärft sich diese Situation. Das neue Ausländergesetz wird ja nur noch auf Personen aus Nicht-EU-Staaten anwendbar sein.
Das neue Ausländergesetz sieht auch vor, dass Jahresaufenthalter einen Anspruch auf Familiennachzug haben. Voraussetzung ist allerdings unter anderem, dass die betroffenen Personen nicht auf Fürsorgeleistungen angewiesen sind. Da ist aber wieder der Zusammenhang zu machen, dass im Entwurf vorgesehen ist, nur noch qualifizierte Ausländerinnen und Ausländer aus dem Nicht-EU-Raum zuzulassen. Massgebend bei diesen Beurteilungen werden dabei wie bis anhin auch die SKOS-Richtlinien sein. Durch die Schaffung eines Rechtsanspruches wird zusätzlich gewährleistet, dass eine einheitliche Praxis in allen Kantonen eingeführt wird. Wie gesagt, diese Regelung gilt nur noch für Ausländer aus Drittstaaten, die nicht unter die Bestimmungen des Personenverkehrsabkommens fallen.
Der Bundesrat erachtet die dargestellte Lösung als ausgewogen und sachgerecht. Sie trägt den wesentlichen Aspekten im Sinne einer Gesamtbetrachtung Rechnung, und gerade mit dem neuen Ausländergesetz scheint uns in diesem Bereich auch eine Verbesserung der Situation möglich.