Hess Hans · Ständerat · 2006-12-07
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-07
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen ebenfalls, der Minderheit zu folgen. Ich verzichte darauf, das zu sagen, was Herr Kollege Schiesser soeben dargelegt hat. Er hat gesagt, worum es geht. Er hat auch dargelegt, dass jene Bestimmung erst seit dem 23. Juni 2000 in Kraft ist.
Ich habe mich bemüht, in den Materialien nachzuschauen, was die Beweggründe waren, die zu dieser Bestimmung geführt haben, bzw. wie diese Bestimmung vor sechs Jahren zustande gekommen ist. In der bundesrätlichen Botschaft vom 28. April 1999 war die Bestimmung in der heute gültigen Formulierung noch nicht enthalten. Die Bestimmung, wie sie heute in Kraft ist, wurde erst von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eingefügt. Deshalb sind auch in der Botschaft des Bundesrates keine Hinweise zu dieser Bestimmung zu finden, soweit sie den Passus "Die Entbindung verpflichtet sie (die Anwältinnen und Anwälte) nicht zur Preisgabe von Anvertrautem" betreffen.
Die Ausführungen in der vorliegenden Botschaft vom 21. Dezember 2005 zu Artikel 168 auf den Seiten 1203f. sind in meinen Augen unvollständig. Richtig ist, dass die Bestimmung in unserem Rat vorerst bestritten war und erst im Differenzbereinigungsverfahren aufgenommen wurde. In diesem Zusammenhang darf ich jedoch darauf hinweisen, dass die ganze Vorlage mehr zu reden und zu diskutieren gab als die meisten anderen. In unserem Rat wurde die Vorlage sogar bei der zweiten Lesung nochmals an die Kommission zurückgewiesen. Es ist also kein gesetzgeberischer Schnellschuss, wenn wir heute wieder auf diese Bestimmung zurückkommen.
Interessant ist, mit welchen Argumenten diese Bestimmung letztlich auch in unserem Rate eine Mehrheit gefunden hat. Ich erlaube mir, "Schmid Samuel (V, BE)", so ist es im [PAGE 1020] Amtlichen Bulletin vermerkt, unseren heutigen Bundesrat, zu diesem Thema zu zitieren. Am 5. Juni 2000 führte er in unserem Rat aus: "Die Entbindung durch den Klienten verpflichtet sie (die Anwälte) nicht zur Preisgabe von Anvertrautem. Das ist genau die Schwelle, die vom Rechtsstaat gewollt ist, damit wir effektiv nicht Leute, die weniger beholfen sind, benachteiligen gegenüber solchen, die sich in derartigen Situationen sofort zu wehren wissen." (AB 2000 S 239)
Weiter führte Samuel Schmid aus: "Dies ist deshalb berechtigt, weil der Klient sich nicht immer im Klaren darüber sein dürfte, welche Konsequenzen die Zeugenaussage seines Anwalts haben kann. Es kann somit unter Berufung auf höhere Interessen geboten sein, trotz Einwilligung des Klienten vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Gerade beim unerfahrenen Klienten dürfte das eher der Fall sein können." (AB 2000 S 240) Interessant ist, was Frau Bundesrätin Metzler damals zu diesem Thema sagte. Frau Metzler wehrte sich an der gleichen Sitzung nicht grundsätzlich gegen diese Lösung, sie verwies aber in ihrem Votum darauf, dass ein solches absolutes Zeugnisverweigerungsrecht für Anwältinnen und Anwälte im Rahmen einer eidgenössischen Strafprozessordnung zu regeln sei. Genau das machen wir heute, und heute schlägt uns der Bundesrat vor, das nicht zu tun.
Wenn wir das heute machen, machen wir im Grunde genommen auch das, was Bundesrat Blocher beim Eintreten gesagt hat. Er hat nämlich gesagt, die Bundesstrafprozessregelung von heute solle Bewährtes aus den Kantonen übernehmen und dort fortführen, wo jetzt eigentlich bereits Erfolg damit erzielt worden sei. Das ist hier der Fall!
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit zu folgen.