Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-07
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07
Wortprotokoll
Artikel 221 ist im Zusammenhang mit Artikel 183 zu sehen. Ihre Kommission hat das Konzept des Entwurfes über die Anfechtbarkeit von Haftentscheiden grundlegend geändert. Ich bitte Sie, obwohl kein Minderheitsantrag vorliegt, hier an der Fassung des Bundesrates festzuhalten.
Gemäss unserem Entwurf soll die beschuldigte Person Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes - das führen wir ja jetzt neu ein - über Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur dann mittels Beschwerde weiterziehen können, wenn die Haft bereits drei Monate gedauert hat. Somit ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes über die erstmalige Anordnung von Haft nicht anfechtbar. Nicht angefochten werden können auch Entscheide, mit denen die Haft verlängert oder ein Haftentlassungsgesuch abgelehnt wird; es sei denn, hier habe die Haft bereits drei Monate gedauert. Die Beschränkung der Anfechtbarkeit ist von grosser Bedeutung, weil Sie, wenn Sie das öffnen, diese langen Verfahren haben werden, welche wir bekämpfen möchten.
Diese Beschränkung der Anfechtbarkeit hat aber folgende Gründe: Die Anordnung von Haft erfolgt immer durch ein Gericht; es ist nicht mehr eine ausserhalb des Gerichtes stehende Person. Es bedarf somit keines Gesuches der beschuldigten Person, damit sich eine richterliche Instanz mit der Frage befasst, ob Haft gerechtfertigt sei. Wir haben ja das Zwangsmassnahmengericht als Gegengewicht zum Staatsanwalt geschaffen. Es ist also immer ein Gericht, das diesen Entscheid fällt. Diese Regelung entspricht jener in gewissen Kantonen, die bereits das Staatsanwaltschaftsmodell haben. Es sind keinerlei Klagen oder Beanstandungen von diesen Kantonen bekannt - es hat sich also bewährt.
Die Regelung verhindert eine übermässige Belastung der Beschwerdeinstanz. Wenn jeder Entscheid über Haft angefochten werden kann, dann wird die Beschwerdeinstanz wesentlich stärker belastet und natürlich die Prozessdauer so verlängert. Zum anderen dürfte daraus auch ein prozessualer Leerlauf resultieren, denn häufig wird die Haft bereits beendet sein, wenn die Sache bei der Beschwerdeinstanz zu entscheiden ist. Die Ausdehnung der Anfechtungsmöglichkeit belastet auch die Staatsanwaltschaft stärker, denn sie wird im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz zum Begehren der beschuldigten Person schriftlich Stellung nehmen müssen. Es ist anders als dort, wo man keine Zwangsmassnahmengerichte hat. Wo man solche hat, sollte man der Fassung des Bundesrates zustimmen, sonst gibt es eine unverhältnismässige Verlängerung der Prozesse, was zu einem Missstand führt, den wir mit dieser Prozessordnung eigentlich bekämpfen wollen.
Ich ersuche Sie, hier dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.