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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-07

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07

Wortprotokoll

Es ist hier also keine wesentlich andere Lösung beantragt, als sie der Entwurf des Bundesrates vorsieht. Der Entwurf des Bundesrates legt zum einen fest, dass zwischen der Festnahme durch die Polizei und der Zuführung an die Staatsanwaltschaft höchstens 24 Stunden liegen dürfen, und im Weiteren, dass zwischen der Zuführung und dem Antrag an das Zwangsmassnahmengericht ebenfalls nicht mehr als 24 Stunden liegen dürfen. Im Maximalfall sind das, wenn beide Fristen ausgeschöpft werden, 48 Stunden.

Ihre Kommission verzichtet auf diese Unterscheidung und sagt einfach, gesamthaft dürfen 48 Stunden nicht überschritten werden. Dies hat zur Folge, dass in der zweiten Etappe die Staatsanwaltschaft zusätzlich Zeit zur Verfügung hat, falls man in der ersten Etappe diese 24 Stunden nicht voll aufbraucht. Darum ändert sich an der Gesamtdauer nichts. Die Fassung Ihrer Kommission ist vielleicht etwas praxistauglicher, indem man sagt, es sollte nicht länger als 48 Stunden gehen. Wenn die Zeit in einer Etappe nicht aufgebraucht wird, dann kann in der anderen Etappe davon Gebrauch gemacht werden, wobei dies logischerweise nur für die zweite Etappe gilt - umgekehrt geht es nicht, sonst nimmt ja jemand etwas vorweg, dessen Umfang er noch nicht kennt.

Wir können der Kommissionsfassung zustimmen.

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