Schiesser Fritz · Ständerat · 2006-12-07
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-07
Wortprotokoll
Nachdem die Standpunkte der Kommissionsmehrheit und -minderheit vertreten worden sind, möchte ich noch eine Frage aufwerfen, die Herr Bundesrat Blocher beantworten möge. Ich möchte auf Artikel 100quinquies des Strafgesetzbuches kurz eingehen.
Wir befinden uns jetzt im Abschnitt über die Beschlagnahme, insbesondere bei Drittpersonen. Dazu sagt Artikel 100quinquies, dass eine juristische Person, die auch strafbar werden kann - das haben wir im Strafgesetzbuch entsprechend bestimmt -, in einem Verfahren durch eine bestimmte Person vertreten werden muss. Alle anderen Personen können die Aussage verweigern. Dabei geht es um Strafverfahren, in welche die juristische Person einbezogen, in welchen sie aber nicht Angeklagte ist. Ich spreche also von der juristischen Person als aussenstehender Drittperson.
Nun gibt es im Strafrecht den Grundsatz: Was der Mund nicht offenbaren muss, hat auch die Hand nicht preiszugeben. Ich gehe davon aus, nachdem im Strafgesetzbuch steht, dass die anderen Personen, die zur Vertretung der juristischen Person berechtigt sind, im Strafverfahren gegen das Unternehmen nicht zur Aussage verpflichtet sind. Wenn jetzt aber vorher, bei einer Beschlagnahmung in einem anderen Strafverfahren, alles herausgegeben werden muss, dann kann dieser Absatz 2 ja gar nicht mehr zum Tragen kommen. In einem solchen Fall müsste doch der Staatsanwalt, wenn er Verdachtsgründe hätte, eine Untersuchung gegen die juristische Person selber einleiten und dürfte sich nicht einfach über die Herausgabepflicht in einem anderen Untersuchungsverfahren bei dieser juristischen Person Material beschaffen, das letztlich dazu führt, dass ein Strafverfahren gegen die juristische Person eingeleitet wird. Also: Diese Gleichbehandlung oder eine gewisse Gleichbehandlung zwischen juristischer und natürlicher Person können wir, glaube ich, nicht einfach beiseitelassen. Deshalb bin ich nach wie vor überzeugt, dass diese Regelungen, wie sie die Kommissionsmehrheit vorsieht, richtig sind; dass sie jedenfalls in die richtige Richtung gehen, vielleicht aber im Zweitrat noch überarbeitet werden müssten. Sonst sehe ich einen unauflöslichen Widerspruch zu Artikel 100quinquies des Strafgesetzbuches.