Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-11
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-11
Wortprotokoll
Wir möchten hier ausnahmsweise an der Fassung des Bundesrates festhalten. Warum? Bei der Beratung der Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren sieht Ihre Kommission zwei Probleme:
1. Die Voraussetzung dafür, dass das abgekürzte Verfahren nur durchgeführt wird, wenn die beschuldigte Person alle Zivilansprüche zumindest dem Grundsatz nach anerkennt, ist in Artikel 365 Absatz 1 enthalten. Hier befürchtet man, die beschuldigte Person könnte gezwungen sein, auch solche Forderungen zu anerkennen, die offensichtlich gar nicht bestehen, nur um in den Genuss des abgekürzten Verfahrens zu kommen.
2. Die Kommission hat Bedenken bezüglich des Erfordernisses, dass die Privatklägerschaft der Einigung zwischen der Staatsanwaltschaft und der beschuldigten Person zustimmen muss, wie das Artikel 367 Absatz 2 vorschreibt. Hier wurde die Befürchtung geäussert, in Fällen mit zahlreichen Privatklägern - das hat vor allem Ständerat Schweiger dargelegt -, also z. B. bei Serienbetrügern mit sehr vielen Geschädigten, könne die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens am Widerstand einer einzigen Privatklägerschaft scheitern.
Zur Behebung dieser Punkte hat Ihre Kommission Änderungen bei den Artikeln 365 Absatz 1 und Artikel 367 Absätze 2 und 3 beschlossen. Die vorgenommenen Änderungen lösen die Probleme aber nur scheinbar und schaffen vor allem weitere Probleme. Die Bedenken, wie Sie sie vorgetragen haben, sind ernst zu nehmen, diese haben wir aufgenommen. Aber wenn man es ändert, sollte man nicht wieder neue Probleme schaffen. Was meine ich damit?
So stimmt der in Artikel 365 Absatz 1 von der Kommission eingefügte Vorbehalt der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg mit der Regelung von Artikel 124 nicht überein. Zum einen zählt diese Bestimmung nämlich die Fälle abschliessend auf, in denen eine Verweisung auf den Zivilweg erfolgt. Nur in diesen Fällen kann auf den Zivilweg verwiesen werden. Zum andern sieht die Strafprozessordnung vor, dass nur der urteilende Richter, nicht aber die Staatsanwaltschaft Zivilansprüche auf den Zivilweg verweisen kann; jemand anders kann es nicht tun. Aber diese Instanz fällt ja dann weg. Sodann ist es zirkulär, wenn die Durchführung des abgekürzten Verfahrens an die Voraussetzung geknüpft wird, dass die Zivilforderung in diesem Verfahren auf den Zivilweg verwiesen worden ist. Damit setzt die Durchführung dieses Verfahrens voraus, dass in ebendiesem Verfahren bereits eine Verweisung auf den Zivilweg angeordnet worden ist.
Noch schwerwiegender aber sind die Folgen der Änderungen von Artikel 367 Absätze 2 und 3. Nach dem Willen Ihrer Kommission bedarf es im abgekürzten Verfahren der Zustimmung der Privatklägerschaft zur Vereinbarung zwischen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft nicht mehr. Nach dem Konzept des Bundesrates bedeutet die Zustimmung der Parteien zur Vereinbarung immer auch den Verzicht auf Rechtsmittel. Kann und muss nun die Privatklägerschaft der Vereinbarung nicht mehr zustimmen, so lässt sich daraus auch nicht mehr ein Rechtsmittelverzicht ableiten. Somit kann die Privatklägerschaft das abgekürzte Verfahren zwar nicht mehr verhindern, indem sie nicht zustimmt, sie kann aber eine Verlängerung des Verfahrens bewirken, indem sie Rechtsmittel ergreift. Das wollte man ja gerade verhindern. Dies stellt den Hauptzweck des abgekürzten Verfahrens überhaupt infrage, möglichst rasch und einfach zu einem endgültigen Urteil zu gelangen.
Aus diesen Gründen scheinen die Änderungen, welche die Kommission beschlossen hat, als eine Modifikation, die vielleicht etwas übereilt erfolgt ist. Sie vermögen die angeblichen Probleme nicht wirklich zu beheben. Demgegenüber ist die Regelung des Bundesrates in sich geschlossen und führt nicht zu Widersprüchen. Sie hat aber den Nachteil, dass natürlich bei vielen Klägern einer etwas verhindern kann.
Wir haben uns auch überlegt, ob man alle Nachteile beseitigen könnte, also die Ihres Vorschlages und die unseres Entwurfes. Das ist bis jetzt aber nicht gelungen.
Da Sie keinen Minderheitsantrag stellen, stimmen Sie der Kommission vielleicht zu. Wir werden es aber dann auf jeden Fall noch einmal im Zweitrat anschauen müssen.
Ich beharre jetzt deshalb auf dem bundesrätlichen Entwurf, weil er weniger Widersprüche enthält als Ihre Fassung.