preparatory:AB 70641
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-11
Wortprotokoll
Vorerst eine generelle Bemerkung zum Strafbefehlsverfahren und zum Übertretungsstrafverfahren, also zu den Artikeln 355 bis 364. Zuerst zum 1. Kapitel, "Strafbefehlsverfahren": Im bundesrätlichen Entwurf ist in den Artikeln 355 bis 360 das Strafbefehlsverfahren geregelt. Das ist ein Verfahren, das in den Kantonen bekannt ist. Die Kantone haben von dieser Möglichkeit in jüngster Vergangenheit in zunehmendem Mass Gebrauch gemacht. In diesen Verfahren - auch Strafmandat, Strafverfügung oder Strafbescheid genannt - wird der Straffall durch die Untersuchungs- und Anklagebehörde selbst mit einer Erkenntnis abgeschlossen, welche die Parteien annehmen oder mit einer Einsprache zur gerichtlichen Beurteilung bringen können. Mit dieser Verfahrensart wird eine Verfahrensbeschleunigung in Fällen leichterer Kriminalität erzielt; und es ist richtig, dass diese Verfahrensart auch in die vereinheitlichte schweizerische Strafprozessordnung aufgenommen wird.
Aufgrund der Diskussionen in Ihrer Kommission hat die Verwaltung angekündigt, den bundesrätlichen Entwurf betreffend das Befehlsverfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 361 bis 364, in denen besondere Bestimmungen über das Übertretungsstrafverfahren enthalten sind, nochmals zu überprüfen. Ihre Kommission hat den neuen Vorschlag der Verwaltung aufgenommen. Sie sehen die Änderungen in den Artikeln 355 bis 359 sowie in den Bestimmungen des neuen Artikels 360bis betreffend das Übertretungsstrafverfahren und in der damit verbundenen Streichung des 2. Kapitels, also der Artikel 361 bis 364. Gemäss dem jetzigen Vorschlag werden das Strafbefehlsverfahren und das Übertretungsstrafverfahren zusammengelegt. Es gibt nur noch ein ordentliches Strafbefehlsverfahren, das zum Zug kommt, egal, ob die Staatsanwaltschaft oder eine Übertretungsstrafbehörde das Übertretungsstrafverfahren durchführen.
Dies hat zur Folge, dass die Kantone keine separaten Verwaltungsbehörden für Übertretungsstrafverfahren einsetzen müssen und trotzdem von den vorgesehenen Verfahrenserleichterungen profitieren können. Das Übertretungsstrafverfahren ist also in die allgemeinen Bestimmungen zum Strafbefehlsverfahren integriert. Im Übrigen wurde das ordentliche Strafbefehlsverfahren so weit von Formalien entlastet, dass das neue einheitliche Verfahren genauso effizient und verfahrensökonomisch durchgeführt werden kann wie das ursprünglich vorgesehene separate Übertretungsstrafverfahren.
Nun noch einige Bemerkungen zu Artikel 355. Bei dieser Bestimmung haben wir uns mit einem Vorschlag auseinandergesetzt, der die Zuständigkeit für den Erlass von Strafbefehlen generell den Kantonen hätte überlassen wollen. Herr Maissen hat einen Antrag gestellt, der diesen Vorschlag aufnimmt. Unsere Kommission hat sich der Auffassung des Bundesrates angeschlossen, wonach eine solche Kompetenzzuweisung als gewichtiger Einbruch in das System des vereinheitlichten Strafverfahrens zu betrachten wäre. Denn das effiziente Strafbefehlsverfahren hängt davon ab, dass diejenige Behörde, welche die Untersuchung führt, auch den Strafbefehl erlässt. Der ganze Effizienzgewinn des Strafbefehlsverfahrens geht verloren, wenn die untersuchende Behörde das Dossier abschliessen muss und es daraufhin an eine gerichtliche Behörde weiterleitet, wo das Verfahren dann in vielen Teilen so läuft wie bei einem erstinstanzlichen Hauptverfahren, auch wenn schliesslich die gerichtliche Behörde formal einen Strafbefehl ausstellt.
Namens der Kommission ersuche ich Sie, bei Artikel 355 dem Bundesrat zuzustimmen.