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Wicki Franz · Ständerat · 2006-12-11

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-11

Wortprotokoll

Es wird beantragt, diese Bestimmung betreffend Widerrufsverhandlung zu streichen, dies auf Vorschlag der Verwaltung. Artikel 354 sieht nämlich eine separate Widerrufsverhandlung im Anschluss an die Verhandlung und Beratung über die neu begangene Tat vor. Dies könnte in gewissen Fälle mit dem neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches in Konflikt geraten. Artikel 46 des Strafgesetzbuches sieht in der neuen Fassung nämlich vor, dass in Widerrufsfällen eine Gesamtstrafe ausgefällt werden kann. Das lässt sich bei zwei getrennten Verhandlungen nicht bewerkstelligen. Im Übrigen ist die Trennung von Widerrufsverhandlung und Beratung über die neue Tat nur in gewissen Kantonen bekannt. Andere Kantone sind es gewöhnt, beide Taten in einer Verhandlung zu beurteilen. Es rechtfertigt sich also nicht vorzuschreiben, dass die Widerrufsverhandlung in einem separaten Verfahren durchzuführen ist.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf Artikel 327 Absatz 1 Buchstabe g hinzuweisen, wonach die Staatsanwaltschaft zusammen mit der Anklage die Anträge auf Widerruf stellt. Auch kann ein Hinweis auf Artikel 79 Absatz 4 Buchstabe d gemacht werden.