Wicki Franz · Ständerat · 2006-12-11
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-11
Wortprotokoll
Wir kommen zum dritten Abschnitt, Beweisverfahren, Artikel 341 bis 347. Wie in der Botschaft richtig ausgeführt, gehört zu den zentralen Punkten einer Strafprozessordnung die Frage, ob sich das urteilende Gericht seine Überzeugung aufgrund eigener Anschauung in der Hauptverhandlung zu bilden hat - das ist das Unmittelbarkeitsprinzip - oder ob es sich auf die im Vorverfahren erhobenen Beweise abstützen darf; das ist das Mittelbarkeitsprinzip. Im übergeordneten Recht verlangen weder die Bundesverfassung noch die EMRK noch der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte ein [PAGE 1047] unmittelbares Verfahren vor dem urteilenden Gericht; also das übergeordnete Recht verlangt das nicht. Es ist zulässig, Urteile auf Beweise zu stützen, die im Vorverfahren erhoben worden sind.
Aus dem Hearing mit den Kantonsvertretern wie auch aus Eingaben verschiedener kantonaler Gerichte zeigt es sich, dass es als entscheidend betrachtet wird, dass im System der neuen Bundesstrafprozessordnung die Hauptverhandlung nicht verlangsamt werden sollte, indem ein ausgeprägtes Unmittelbarkeitsprinzip angewendet wird. So erklärte u. a. der Vertreter der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, wenn für einen grossen Prozess schon vom erstinstanzlichen Gericht mehrere Prozesstage veranschlagt werden müssten, so sei dies nicht nur für die Angeklagten eine Belastung, sondern es binde auch viele Ressourcen der Justiz. Es sollte deshalb nicht so weit kommen, sonst gehe der zeitliche Gewinn, der mit dem Wechsel vom zweistufigen Verfahren zum Staatsanwaltschaftsmodell erzielt werde, wieder verloren.
Diese Bedenken wurden auch von Ihrer Kommission aufgenommen. Daher wird Ihnen in Bezug auf das Beweisverfahren in den Artikeln 341 bis 345 ein gestraffteres Verfahren vorgeschlagen. In diesem Vorschlag wird die Unterscheidung von ordentlichem Beweisaufnahmeverfahren und vereinfachter Beweisaufnahme aufgehoben, und die beiden Bestimmungen werden zusammengeführt. Mit dem neuen Vorschlag wird grundsätzlich das Prinzip einer beschränkten Unmittelbarkeit durchgesetzt. Es müssen nicht alle Beweise noch einmal abgenommen werden.
Daher gibt es die Regelung in Artikel 344 Absatz 1, wonach das Gericht Beweise neu abnehmen kann, entweder von sich aus oder auf Antrag. Wenn sich das Gericht der Glaubwürdigkeit eines Zeugen noch einmal versichern will, dann soll es den Beweis noch einmal abnehmen. In Absatz 2 wird zusätzlich aufgezählt, in welchen Fällen ohne weiteres von einer Wiederholung einer Beweisaufnahme abgesehen werden kann.
Zu den Artikeln 341 bis 347 gibt es keine weiteren Bemerkungen. Zu Artikel 341 ist lediglich noch zu erwähnen, dass diese Bestimmung überflüssig ist, denn diese Regelung ist bereits in den allgemeinen Pflichten der Verfahrensleitung in Artikel 60 enthalten.